Wer haftet bei Tinnitus oder kaputten Boxen?

S

spacecowboy3

3 spacecowboys
Dabei seit
27 Feb 2005
Beiträge
248
Reaktionen
3
Hallo,


ich habe einmal 2 generelle Fragen. Bitte diese beantworten, wenn man sich 100%ig sicher ist bzw. ev. nur Verweise posten, wo man sich darüber informieren kann.

1) Haftet man als DJ, wenn einem Besucher ein Tinnitus entsteht?
a) bei einer Privatparty?
b) in einem Club?
c) würde es wenn a+b positiv sind von der eig. Haftpflichtversicherung abgedeckt werden?

2) Haftet man als DJ wenn man eine Box/die Anlage zerschiesst?
wenn ja - würde auch hier die Haftpflichtversichung gerade stehen?
 
Hallo!

Du sprichst 2 Theman an bei denen es doch sehr häufig auf den Einzelfall sowie den zuständigen Richter ankommt.

Es gibt schon Urteile bei denen der DJ in einem Club mit in Haftung für einen Hörsturz genommen wurde. Andere Urteile sehen die Haftung immer noch beim Betreiber des Clubs.

Auf einer Privatparty bei der auch du die Anlage stellst bist du auch dafür verantwortlich das keinem Anwesenden auf der Party einen Schaden durch dich und deine Arbeit entsteht. Bisher sind mir allerdings keine Urteile bekannt die dieses Bestätigen, weil wohl doch auf kleineren Partys die Lautstärke nicht ganz so heftig ist wie in einem Club der mit einem Funtion One system gefahren wird.

Zerstörung einer Box / Lautsprecher: Wenn du dir was Mietest ist ein Schadensfall nicht über die Haftpflichtversicherung mit abgedeckt. Zumindest bei den Herkömmlichen Verträgen, es mag sein das es irgendeine gesellschaft gibt die auch mietsachschäden mit abdecken, aber das ist eine ausnahme.
Gerade bei Lautsprechern entsteht meist nur ein Schaden durch Unsachgemäße Benutzung - Hoch oder Mitteltontreiber durch. Bässe schlagen meist nur nach einer gewissen zeit aus und sind daher meist durch normalen verschleiß defekt.
Die meisten Schäden an Vermietartikeln habe ich eigentlich immer nur an Lichttechnik die von jemanden umgeschubbst wurde. Und da ist die Schuldfrage ohne jeden zweifel klar.
 
Für Schäden an Equipment und Gästen gibt es die s.g Veranstaltungshaftpflicht(versicherung).

Was diese alles beinhaltet und in welcher Höhe ggf. Ansprüche gezahlt werden ist eine Frage der ausgehandelten Konditionen bzw. werden in der Regel verschiedene Pakete angeboten.

Google hilft bei weiteren Fragen gezielt weiter... :)
 
Danke für die Auskünfte bis jetzt.

nochmal ins Detail:

@ tinnitis

wenn ich auf einer privatparty spiele aber nicht der veranstalter bin dann würde ich als dj bei gehörsturz/tinnitus dafür haften oder der veranstalter (der auch beschallung zur verfügung stellt) ? wahrscheinlich eher nur wenn man extrem fahrlässig ist oder?

@ haftpflichtversicherung boxen:

werde da nochmal bei meiner versicherung nachfragen aber vielleicht hat hier trotzdem jmd. ahnung: haftpflichtversicherung gilt generell NICHT bei gemieteten Gegenständen oder nur nicht bei von MIR persönlich gemieteten gegenständen

@ veranstalterhaftpflichtversicherung

sollte man also vor einem gig klären ob der veranstalter sowas hat bzw. ev. im booking-vertrag mitreinehmen?
 
jeder club ist versichert und verpflichtet sich zu versichern, ebenso, wenn du als veranstalter ne location mietest bist du zu bestimmten versicherungen verpflichtet ;)
 
Ausserdem gibt es Richtlinien über dB bei Veranstaltungen, auch bei privaten....

Bewegst du dich innerhalb der Richtlinien (dafür gibt es sie ja) - kann eigentlich nix passieren, oder wie, oder was...:cool:
 
Bezüglich Tinnitus / Hörsturz wird es einem Party- oder Clubbesucher in der Regel schwerfallen, darzustellen, dass der erlittene Schaden

a) durch eine rechtswidirige und schuldhafte Handlung des DJs oder Veranstalters herbeigeführt wurde.

b) kausal durch die Lautstärle im Club auf der Party herbeigeführt wurde (und andere Ursachen auszuschließen sind)
 
Prinzipell kommt das erstmal auf die Versicherung an:

Es gibt Versicherungen die zahlen bei gescheitem Antrag auf übernahme fast alles andere wiederrum fast nix,..

Ich bin Versicherungsfachmann und sehe das so, das man eine Betriebs oder Firmenhaftpflicht als Gewerbetreibender besitzen muss.. Damit wären dann Tinitusschaden oder auch kaputte Boxen Mixer und sonstige Bedinelemente die er von fremden Menschen auf seinen Gewerblichen Gigs benutzt abgedeckt! Allerdings weiß ich nicht ob es das für Dj´s gibt deine Privathaftpflicht zahlt nur bei NICHTGewerbetreibenden!

Die Privathaftpflicht kommt nur bei Privatpartys auf wobei dann auch wieder dirferenziert werden würde was Privat und was Gewerblich ist!!

hab aber mal nachgefragt und gebe euch die ganaue Antwort:D
 
das ist ja schon mal was..

also hat jedes lokal/club eine versicherung, die tinnitus/boxen abdeckt oder kann man das so pauschal nicht sagen?

muss man als dj, dass überprüfen, ob bsp. ein veranstalter eine solche versicherung hat (eigentlich nicht oder?)

tja und zwecks privater haftpflicht:
wenn ich kein gewerbe als dj angemeldet habe und trotzdem auf honorarnote/werkvertrag arbeite müsste ja eigentlich die private haftpflicht für etwaige schäden eintreten (voraussgesetzt es wird auf einem zurückgegriffen)?
und wie sehe es dann bei einer vom veranstalter gemieteten gegenstand aus?

super diskussion bis jetzt !
 
das ist ja schon mal was..

also hat jedes lokal/club eine versicherung, die tinnitus/boxen abdeckt oder kann man das so pauschal nicht sagen?

muss man als dj, dass überprüfen, ob bsp. ein veranstalter eine solche versicherung hat (eigentlich nicht oder?)

tja und zwecks privater haftpflicht:
wenn ich kein gewerbe als dj angemeldet habe und trotzdem auf honorarnote/werkvertrag arbeite müsste ja eigentlich die private haftpflicht für etwaige schäden eintreten (voraussgesetzt es wird auf einem zurückgegriffen)?
und wie sehe es dann bei einer vom veranstalter gemieteten gegenstand aus?

super diskussion bis jetzt !

ICH MUSS SAGEN ICH KENNE MICH FAST NUR IM PRIVATBEREICH AUS!!!


Nein, laut BGB bis du als Person die den Schaden verursacht hast dafür verantwortlich!! Allerdings kann es sein das die Pflichten an den Betreiber abgegeben werden sobald der Betreiber einen Kommerziellen Hintergrund hat also der Clubbesitzer!! Im Fall das der Betreiber nicht dafür haftbar zu machen ist könnte auch eine Berufshaftpflicht in Frage kommen..

AUSZUG BGB:

Haftpflicht ist die Pflicht, einen anderen, dem durch eigenes Verhalten oder Unterlassen ein Schaden entstanden ist, durch Schadenersatz zu entschädigen.

Gegen diesen gesetzlichen Haftpflichtanspruch kann man sich mit einer Haftpflichtversicherung versichern. Es werden private (Privathaftpflichtversicherung), berufliche (Berufshaftpflichtversicherung) und betriebliche (Betriebshaftpflichtversicherung) Haftpflichtversicherungen unterschieden. Für spezielle Lebensbereiche werden auch sehr spezifische Haftpflichtversicherungen angeboten (siehe z. B. Wassersporthaftpflichtversicherung oder Tierhalterhaftpflichtversicherung). Für manche Berufe ist eine Berufshaftpflichtversicherung zwingend vorgeschrieben (Pflichtversicherung, siehe z. B. Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte) und für Steuerberater.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch § 823


Die Betriebs oder Berufshaftpflicht hat aber auch weitere viele Vorteile:

Mitversichert sind bei einigen Anbietern z.B. kostenlos mit Frau, Kind, Hund
Kundeneigentum, Geräte mit denen du arbeitest und alles im Privatbereich dass normalerweise die PHV übernimmt also die kannst dir dann sparen!!

Bei ausgeliehenden gegenständen im Privatbereich ist das so das die PHV NICHT dafür aufkommt! Der Besitzer des ausgeliehenden Gegenstandes ist beim nicht kommerziellen (freundschaftlichen) Dienst auf des Wort der Users angewiesen wenn estas kaputt geht das er es auch ersetzt

Gruß Christian!
 
@ t-123
Was Du geschrieben hast, ist zwar im Wesetlichen grundsätzlich korrekt, aber wenn Du schon das Auszüge aus dem BGB zitierst, dann bitte auch richtig:

BGB § 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.​
:cool:
 
Das ist das Wikipedia BGB :D:) :cool: naja passt scho :p
 
IdR sieht es schlecht aus den Veranstalter dranzubekommen.

Ich würde aber nicht über § 823 gehen sondern über § 280 I.
Schuldverhältnis besteht über §311 I (typengemischter Vertrag), Pflichtverletzung wäre die Überschreitung der dB-Grenzwerte, fraglich ist jedoch das Vertretenmüssen. Dem Veranstalter wird zwar das Verschulden vom DJ oder anderen Personen, die Erfüllungsgehilfen nach §278 sind, zugerechnet aber abgesehen von der Beweislastumkehr aus § 280 I Satz 2 wird sich der Veranstalter in der Form exkulpieren können, wenn der die üblichen dB-Werte eingehalten hat und dies auch nachweisen kann.

Also wenn man nicht gerade mit Messgerät vor Ort ist oder mehrere Personen über Tinnitus nach der Veranstaltung klagen siehts er schlecht aus.
Muss mal bei Beck-Online schauen ob ich ein Urteil finde.
 
Hier mal ein paar Leitsätze plus entsprechendes Urteil:

OLG München, Urteil vom 23. 10. 2006 - 17 U 3944/06
Ein Diskjockey ist für den Hörschaden einer Besucherin der Diskothek nicht verantwortlich, wenn allenfalls ein Sachverständiger nach Durchführung einer Reihe von Tests die Gefährlichkeit der beanstandeten Tonfrequenz für das menschliche Gehör hätte erkennen können.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 1. 12. 2004 - 6 O 4537/03 (nicht rechtskräftig)
1. Treten bei einer Konzertveranstaltung Gesundheitsschäden durch Lärmbelästigung ein, so haben hierfür die vorheriger TrefferVeranstalternächster Treffer wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht einzustehen.

2. Der bloße Konzertbesuch begründet keinen Mitverschuldensvorwurf gegenüber dem Geschädigten.



Quelle: Beck-Online
 
IdR sieht es schlecht aus den Veranstalter dranzubekommen.

Ich würde aber nicht über § 823 gehen sondern über § 280 I.
Schuldverhältnis besteht über §311 I (typengemischter Vertrag), Pflichtverletzung wäre die Überschreitung der dB-Grenzwerte, fraglich ist jedoch das Vertretenmüssen. Dem Veranstalter wird zwar das Verschulden vom DJ oder anderen Personen, die Erfüllungsgehilfen nach §278 sind, zugerechnet aber abgesehen von der Beweislastumkehr aus § 280 I Satz 2 wird sich der Veranstalter in der Form exkulpieren können, wenn der die üblichen dB-Werte eingehalten hat und dies auch nachweisen kann.

Also wenn man nicht gerade mit Messgerät vor Ort ist oder mehrere Personen über Tinnitus nach der Veranstaltung klagen siehts er schlecht aus.
Muss mal bei Beck-Online schauen ob ich ein Urteil finde.

Die Schuldfrage klärt ausserdem nur eine Rechtschutz!!!

Ich wollte ja eingendlich noch nix sagen ich weiß jetzt schon den Preiß aber nicht die genaue Leistung von einer BHV für Dj´s! :) Denke man sollte sich jetzt wegen 170€ nicht den Kopf zermatern wenn man für seine PHV alleine 50- 80€ p.a zahlt die man dann abschaffen kann.. :cool:
 
Öhm die "Schuldfrage" klärt eigentlich im Endeffekt das Gericht und keine Versicherung ;)

Dann komm da mal hin ohne.. :D :cool:

Streitwert 41000€ kostet für ca.13 Briefe ohne Gericht 3400€ :confused: bei Personenschäden ist der Steitwert meist geringfügig höher...
 
Dann komm da mal hin ohne.. :D :cool:

Streitwert 41000€ kostet für ca.13 Briefe ohne Gericht 3400€ :confused: bei Personenschäden ist der Steitwert meist geringfügig höher...

Ja ohne Rechtsschutz würde ich wohl so eine Klage nicht starten, der Streitwert müsste geringer sein je nachdem was das Gericht ansetzt bzw. der Kläger geltend macht. Richtig teuer wirds ja dann wenn die Gegenseite ebenso einen RA hat und das ganze noch eine Instanz weitergeht usw.
Eine Rechtsschutz sollte normal in der Haftpflicht integriert sein :cool:
 
Ok, ich muss mich jetzt noch mal zu der Haftungsfrage Tinnitus oder kaputtes Equipment und DJ zu Betreiber korrigieren!!

Die Haftung trägt erstmal immer der Betreiber oder Veranstalter dieser alleine ist dafür verantwortlich das nichts passiert.. Auch für bestehende Boxenschäden, Tinnitus usw. ist der Betreiber alleine verantwortlich!! Für geliehenes Equipment gibt es wie gehabt kein Ersatz und der Betreiber hat Pech gehabt!!

Allerdings wenn der DJ z.B. einen Stecker falsch gesteckt hat oder ein volles Glas auf das Standartmischpult des Clubs fällt ist Berufshaftpflicht nötig! Oder dummes Beispiel der DJ läuft mit dem Plattenkoffer an einer Person vorbei und haut der ans Schienbein! Da kann man 1000Beispiele bringen, es ist halt so das eine normale PHV nicht ausreicht !!!!

So und jetzt kommt es, zurück zum Thema kommerzielle Party und Tinitus, es wird aber auch nur ein Versicherungsfall des Betreibers wenn der DJ gegen Bezahlung auflegt. Sonst ist wieder ein Fehler des Betreibers, der DJ hat dann dort nichts zu suchen! Als kommerziell wird alles angesehen wo es am Eingang und Getränke Geld gibt.. Also müssten normalerweise immer die Betreiber hinterher sein das es Verträge und Bezahlung gibt weil sonst die Haftungsfrage bei Personenschäden von der Versicherung ausgeschlossen werden können!!

Bei Privatpartys ist der Tinnitus ausgeschlossen und der Schaden bleibt auf dem Verursacher hängen!

Wie gesagt Equipment bleibt immer, egal unter welchen Umständen, auf dem hängen der es verliehen oder zur Verfügung hat!! Deswegen schliessen ja Verleihfirmen immer die Haftung nochmal extra aus !!!

Haftpflicht und Rechtschutz zusammen.. Ich hoffe das hast du nicht so!?

Die Rechtschutz sollte immer wo anders laufen den glaubt ihr im Schadensfall klagt die Rechtschutzabteilung der Pfefferminzia (Stockwerk 5) gegen die Haftpflichabteilung (Stockwerk 1)... Eher weniger

Zur Rechtschutz Allgemein auch dort wird nach Vesicherungsrecht eine betriebliche RSV verlangst!!
Das auch diese nötig ist erkennt man meistens erst an dem Punkt wenn man vom Veranstallter verklagt wird und der im Unrecht ist.. Vertragsbruch, Unterstellung von mutwilliger Zerstörung etc.


Gruß Chris
 
Zuletzt bearbeitet:
Wie gesagt Equipment bleibt immer, egal unter welchen Umständen, auf dem hängen der es verliehen oder zur Verfügung hat!! Deswegen schliessen ja Verleihfirmen immer die Haftung nochmal extra aus !!!
Genau aus diesem Grund gibt es die Veranstaltungshaftpflicht, hatte ich auch schon auf Seite 1 geschrieben. ;)

Hier mal nen Bsp, hab jetzt einfach mal das erst beste verlinkt was ich gefunden habe.
Wenn jemand ernsthaft interessiert ist so möge er sich bitte selbst bemühen das für ihn passende Angebot einzuholen, ggf. direkt anfragen und "Paket" machen lassen.
Kann aus eigener Erfahrung sagen das klappt wunderbar. ;)
 
Hallo,

ich möchte die Diskussion nochmal hoch holen, zusammenfassen und nochmal bei 2 Details nachhaken.

1) Bei Privatparties haftet immer der Verursacher
2) Bei Kommerziellen-Geschichten haftet der Veranstalter - bei extem fahrlässigen Verhalten vom DJ kann auch er mit in die Haftung gezogen werden.

Folgende Frage habe ich noch:
1) Kann ich als DJ in die Haftung miteinbezogen werden, wenn der Veranstalter keine oder eine mangelnde Veranstalterhaftplichftversicherung hat?
2) Wenn ich keine Gewerbe angemeldet habe, aber trotzdem unter Honorarnote auflege, hebelt dieser Umstand meine Privathaftpflichtversicherung aus ? Beispiel fiktiv: ich stoße jmd. mit meinem Plattenkoffer

danke und lg
 
1) Bei Privatparties haftet immer der Verursacher
2) Bei Kommerziellen-Geschichten haftet der Veranstalter - bei extem fahrlässigen Verhalten vom DJ kann auch er mit in die Haftung gezogen werden.

Folgende Frage habe ich noch:
1) Kann ich als DJ in die Haftung miteinbezogen werden, wenn der Veranstalter keine oder eine mangelnde Veranstalterhaftplichftversicherung hat?


Nicht nur bei Privatparties haftet der Verursacher, es haftet immer der Schadensverursacher aus unerlaubter Handlung § 823 I BGB (Verursacherprinzip)
Folglich haftet man als DJ auch bei leichter Fahrlässigkeit - natürlich immer eine Frage der Beweisbarkeit.

Man kann als DJ immer in die Haftung genommen werden - egal ob man versichert ist oder nicht, es ist auch egal ob der Veranstalter versichert ist.

Es geht im Endeffekt bei den Ansprüchen um die bessere Durchsetzbarkeit. Man macht einen vertraglichen Anspruch auf Schadensersatz über § 280 I BGB wesentlich einfacher geltend wie ein Anspruch aus unerlaubter Handlung bzw. die Haftung für den Verrichtungsgehilfen nach § 823 I bzw. § 831 I BGB.
Weiterhin wird man sich zunächst immer an den Veranstalter halten da dieser in der Regel solventer ist/sein wird wie ein Hobby-DJ der neben dem Studium auflegt.
In der Regel würde man dann aber beide - je nach Sachlage - als Gesamtschuldner verurteilen um gegen beide vollstrecken zu können.
 
Kennt jemand die dB-Grenze in Clubs oder Privat Partys ?
würde mich mal interressieren.
 
ja und was passiert wenn der Veranstalter keine Veranstalterhaftpflichtversicherung?

was heisst das konkret jetzt für mich als dj - muss ich das immer prüfen bzw. vertraglich regeln bzw. soll ich mir jetzt noch eine versicherung zulegen (lege mit honorarnoten auf - kein gewerbe)?
 
ja und was passiert wenn der Veranstalter keine Veranstalterhaftpflichtversicherung?

Dann muss ers halt aus eigener Tasche bezahlen :)


was heisst das konkret jetzt für mich als dj - muss ich das immer prüfen bzw. vertraglich regeln bzw. soll ich mir jetzt noch eine versicherung zulegen (lege mit honorarnoten auf - kein gewerbe)?

Ich würde das schon mit ins vertragliche Regelwerk mitaufnehmen. Klausel wäre zum Beispiel "Der Veranstalter/Vertragspartner verpflichtet sich die dB Grenzen vom TÜV (oder was weiß ich von wem) einzuhalten und diese auch während der laufenden Veranstaltung zu kontrollieren."

Dann halt noch sowas das du eingewiesen wirst um nicht über die normale Lautstärke fahren zu können mit Limiter oder so abgesichert.
Man könnte für diesen Punkt auch eine pauschale Vertragsstrafe miteinbauen die der Veranstalter zahlen muss sobald dagegen verstoßen wurde usw. usf.

Ich persönlich würde mich ggf. hierzu versichern kommt aber auch darauf an wie oft man auflegt sprich was man verdient und wie viel die Versicherung kostet.

Damit der DJ dran ist mit zahlen muss man ihm erstmal nachweisen das er zu laut aufgelegt hat. Das ist aber in der Regel eher schwieriger zumal ich sagen würde das der Veranstalter eine Schutzpflicht bzw. Verkehrssicherungspflicht hat und somit seine Gäste vor zu lauter Musik schützen muss. Im Zweifel wirds wohl auf den Veranstalter zurückfallen, da dieser für die Anlage und die Endstufenleistung verantwortlich ist (auf Grenzwert einpegeln, optische Überwachungseinrichtungen wie dB-Messer für Dj usw.)
 

Neue Themen


Zurück
Oben