So gesehen hätte der Verkäufer mit der Abgabe der Ware bei der Post alles getan und könnte sich zurücklehnen. Die Gefahr einer Beschädigung bei Transport müsste dann der Käufer tragen. Jedoch ist hier zu beachten, dass die Versendung der Ware auf dem Postwege nicht auf das einseitige Interesse des Käufers, sondern auf ein beiderseitiges Interesse von Käufer und Verkäufer zurückgeht. Die Folge davon ist, dass der Verkäufer das Transportrisiko trägt, weil die sog. „Gegenleistungsgefahr" erst mit der Ankunft der Ware beim Käufer auf diesen übergeht (§ 446 BGB). Der Verkäufer ist somit dafür verantwortlich, wenn die Ware gar nicht oder nur beschädigt bei Käufer ankommt. Es erscheint auch sachgerecht, dass man bei Online-Auktionen wie ebay davon ausgeht, dass einer beiderseitiges Interesse von Käufer und Verkäufer an einem Transport der Sachen besteht. Bei ebay besteht die Möglichkeit deutschlandweit Waren käuflich zu erwerben. Eine Möglichkeit der persönlichen Abholung durch den Käufer besteht in aller Regel nicht oder wird sogar durch den Käufer explizit ausgeschlossen. Der Verkäufer ist also quasi gezwungen die Waren zu versenden. Dies erscheint auch logisch und ist auch im Interesse des Verkäufers. Würde der Verkäufer auf persönliche Abholung bestehen, so würden seine Chancen einen großen Kundenkreis zu erreichen, erheblich sinken. Der Verkäufer wäre dann auf einen regional begrenzten Radius um seinen Wohnort herum begrenzt, weil mögliche Kunden weite Reisen zur Abholung eines Artikels scheuen würden. Damit wird deutlich, dass die Versendung der Ware nicht nur im alleinigen Interesse des Käufers, sondern durchaus auch im Interesse des Verkäufers liegt. Dieses beiderseitige Interesse rechtfertigt es mithin aber auch, dass der Verkäufer dieses Risiko trägt.