Frankreich: 3 Jahre Knast für die Verbreitung von Server-Software

Argon

Klangspion
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heise.de schrieb:
Französisches Parlament will Verbreitung von P2P-Software verbieten

Nach einer Marathonsitzung hat die französische Nationalversammlung um 3.55 Uhr des heutigen Freitagmorgens die Aussprache über den heftig umstrittenen Entwurf zur Reform des Urheberrechts beendet. Über den fertigen Gesetzestext, der noch einmal mit mehreren Änderungsanträgen ergänzt wurde, sollen die Abgeordneten am kommenden Dienstag endgültig abstimmen. Der im Verlauf einer insgesamt gut 100-stündigen Debatte produzierte Entwurf ist aber von zahlreichen Kuriositäten entlang der Hauptstreitpunkte zur rechtlichen Behandlung von Tauschbörsen, Systemen zum digitalen Rechtekontrollmanagement (DRM) und der Privatkopie geprägt.
[...]

Die größten Auswirkungen dürfte ein beschlossener und nicht mehr für eine erneute Debatte geöffneter Änderungsantrag entfalten, der aufgrund seiner Herkunft und Lobby-Unterstützung allgemein nur noch als Vivendi-Universal-Paragraph bezeichnet wird. Ihm zufolge soll mit bis zu drei Jahren Haft und einer Geldstrafe von bis zu 300.000 Euro belegt werden, wer "wissentlich" und öffentlich Software verbreitet, die "offensichtlich darauf ausgerichtet ist", den unautorisierten Zugang zu geschützten Werken oder anderen Objekten zu gestatten. Selbst die Verbreitung von Hinweisen zu solchen Programme kann demnach genauso streng geahndet werden. Der klar gegen P2P-Software gerichtete Artikel soll laut dem für das Gesetz zuständigen Parlamentsberichterstatter, Christian Vanneste, aber nicht Programme betreffen, die Telekooperation, Forschung oder den Austausch nicht vergütungspflichtiger Werke ermöglichen.

Kritiker sind dennoch der Auffassung, dass der Paragraph Kollateralschäden verursachen dürfte. Das Infozentrum EUCD.info (European Copyright Directive) geht davon aus, dass mit der "surrealistischen" Klausel neben Chat-Programmen letztlich sämtliche Server-Software und -Protokolle wie P2P, HTTP, FTP oder SSH ins juristische Zwielicht abgleiten. Da alle Applikationen angesprochen würden, welche für das Verfügbarmachen geschützter Dateien in Frage kommen, könnte dies auch gängigen Praktiken zur Veröffentlichung freier Software einen Todesstoß versetzen. Betroffen sein könnten den Gegnern der Klausel zufolge auch Open-Source-Applikationen zum Abspielen von Multimedia-Dateien wie VLC vom VideoLAN-Projekt, da diese den Zugriff auf DVDs mit DeCSS-Verschlüsselung erlauben. Laut dem oppositionellen sozialistischen Abgeordneten Patrick Bloche ist zu befürchten, dass "französische Firmen, Ingenieure und Forscher auswandern und Software jenseits unserer Grenzen entwickeln werden". Andere Parlamentarier sprachen von einem "Todesstoß für freie Software".
...

Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/70994

Irgendwelche Juristen hier auf dem Board? Kann mir jemand sagen, für welche Vergehen ich in D für 3 Jahre in den Knast wandern kann (und so eine hohe Geldstrafe bezahlen 'darf'), nur um mal die Verhältnismässigkeit zu sehen.
Grüße, Georg
 
Bin zwar kein Volljurist, kann aber sagen, dass das so pauschal gar nicht beantwortbar ist.

Grob getrennt wird in Deutschland zwischen Vergehen und Verbrechen.

Vergehen sind Straftaten, die mit Geldstrafe oder angedrohter MINDESTfreiheitsstrafe von unter einem Jahr bestraft werden.
Verbrechen sind Straftaten, deren angedrohte MINDESTfreiheitsstrafe ein Jahr oder mehr beträgt.

Bei leichteren Vergehen kann überhaupt nur Geldstrafe angedroht sein, bei schwereren Vergehen kann aber auch nur Freiheitsstrafe (von maximal bis zu zehn Jahren ?) angedroht sein.

Beispiele:
einfacher Diebstahl (§ 242 StGB): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe möglich
schwerer Diebstahl (§ 243 StGB): Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu Zehn jahren möglich

Im Endeffekt gibt es viele Straftaten, bei denen mehrjährige Haftstrafen theoretisch möglich sind. Aber selbst bei hohen angedrohten Höchststrafen ist noch lange nicht gesagt, dass diese auch verhängt werden. Bei Ersttätern wird ja, wenn es nicht gerade sehr schwere Fälle sind, meistens der untere Strafrahmen und es werden meist Bewährungsstrafen verhängt.
Eher selten also, dass die Höchststrafen ausgeschöpft werden.
Hohe Haftstrafen werden meistens nur bei Verbrechen verhängt oder bei (notorischen) Wiederholungstätern oder in besonders bedeutenden Fällen.

Wenn in aktuellen Diskussionen immer wieder von manchen Leuten gefordert wird, Strafgesetze zu verschärfen, ist dies somit meistens unnötig. Die Gerichte müssten oft einfach nur die möglichen Strafrahmen ausschöpfen wollen/können/sollen.

Außerdem gibt es natürlich regionale Unterschiede, was die Höhe verhängter Strafen angeht. Sogar einzelne Richter an verschiedenen Gerichten sehen hier die Dinge oftmals unterschiedlich...

Bitte an dieser Stelle keine Grundsatzdiskussion lostreten!

EDIT:
Vielleicht kann ja jemand die entsprechende oder ähnliche deutsche Vorschrift der von Argon genannten französischen gegenüber stellen, wenn überhaupt eine direkt vergleichbare existiert?
 
Zuletzt bearbeitet:
@ BassTi
Danke für den Hinweis. Mir ist auch klar, das die Nennung einer Höchststrafe nicht gleichbedeutend mit der Verurteilung zu dieser Höchststrafe ist. (Zumal von solchen Feinheiten wie Mindeststrafen im Artikel ja gar nicht die Rede ist)
Ich sehe die Ankündigung eine Strafmaßes schon als Abschreckung/Einschüchterung im Sinne des 'zeigens der Instrumente'. Dennoch positioniere ich ein Vergehen ja schon durch die Höhe der angedrohten Strafe - und da interessiert mich schon, wie ein solches Vergehen, das zunächst ja mal keinen direkt schädigt, eingeordnet wird.
Theoretisch - und durch die von Dir ja angeführte Unsicherheit, was die Verhängung von Strafen je nach Richter (populäres Beispiel: Schill) angeht, wäre es ja möglich jemanden nur für das Setzen eines Links zu P2P-Software mit 3 Jahren Knast zu bestrafen.

Anderes Beispiel: Nutzen von Filesharing
heise.de schrieb:
Die Strafen erhöhen sich beim stärkeren Konsum an sich kopiergeschützter Werke per Filesharing bis hin zu 300.000 Euro Geldstrafe und Gefängnis bis zu zwei Jahren für Personen, die Nutzer in großem Stil zum illegalen Treiben in Tauschbörsen anleiten oder Raubkopien gewerblich unters Volk bringen.
Hier kann man dann streiten, was 'in grossem Stil [...] anleiten' heisst. Fällt da das Betreiben einer Website mit einer Anleitung für den Esel mit drunter? Über das 'gewerblich' würde ich ja ausdrücklich nicht streiten, allerdings finde ich das angedrohte Strafmaß auch hier, naja, sagen wir mal deftig.

Grüße, Georg
 
Hast natürlich vollkommen Recht, Argon.

Die angedrohten Höchststrafen bzw. die real verhängten Strafen bei einer Straftat jeweils in Relation zu anderen Delikten zeigen jeweils auf, als wie "wertig" oder "schlimm" ein bestimmtes Delikt angesehen wird.
Wobei hier die Schwierigkeit auftritt, dass sich der Unrechtscharakter mancher Delikte im Bewusstsein der Gesellschaft im Laufe der Zeit ändert. D.h. der angedrohte Strafrahmen eines Deliktes kann im Laufe der Zeit als überhöht oder auch als zu milde angesehen werden.
(Ein Beispiel wäre hier, dass mal vor einiger Zeit jemand gemeint hat - ob das nun zutreffend war oder übertrieben bzw. polemisierend sei dahin gestellt - , wer das Kind aus einem Kinderwagen stehle, würde weniger bestraft als wenn er den Kinderwagen stehle).

Entweder es gibt dann irgendwann eine gesetzliche Änderung des Paragraphs oder aber die Rechtsprechung wendet die entsprechende Vorschrift im Rahmen der Möglichkeiten "zeitgemäß" an (v.a. im ersteren Falle).

Oder aber eine starke Lobby hat mit ihrem Einfluss die Gesetzgebung im Sinne ihrer Interessen beeinflusst, wie ja der Heise-Artikel angedeutet hat... :rolleyes:
In solchen Fällen zeigt sich aber oftmals, dass die Rechtsprechung - dank ihrer Unabhängigkeit und im Rahmen ihres gesetzlichen Spielraumes - hier nicht immer "mitmacht".
 

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