AW: GEMA sucht nach neue Geld-Quellen
Aber wenn ich dann folgendes lese:
Folgende Arten der öffentlichen Musiknutzung sind vergütungspflichtig:[...] Musik im Internet, zum Beispiel auf der Homepage des Betriebes[...]
Dann müsste es demnach GEMA-Pflichtig sein.
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Ich habe zu diesem Thema noch folgendes gefunden, vielleicht beantwortet das einige Fragen:
Neue GEMA-Regelung für eigene Musik
Streaming umsonst, Downloads gehen weiterhin ins Geld
Auch die Verwertungsgesellschaft für Musiker, GEMA, muss mit der Zeit gehen und erlaubt ihren Mitglieder ab sofort, eigene Musikstücke kostenlos auf ihrer Homepage bereitzustellen - bisher kostete dies 25 Euro im Jahr. Allerdings ist nur ein Streaming erlaubt, Musik-Downloads bleiben teuer.
Die GEMA hat beschlossen, ihre Tarife für die so genannte "Eigenpräsentation" an das Internetzeitalter anzupassen, wenigstens in Teilen. Bisher galt für GEMA-Mitglieder, dass Autoren von Musikstücken 25,- Euro im Jahr bezahlen müssen, wenn sie ihre eigene Musik auf ihrer Website veröffentlichen wollen. Ab sofort ist das Streamen der eigenen Stücke kostenlos. Musiker können auf der GEMA-Website ihre Werke anmelden, die sie der Öffentlichkeit zum Anhören bieten wollen.
Die Regelung ist zunächst bis zum 31. Dezember 2007 befristet, es soll aber nach Angaben der GEMA rechtzeitig ein neues Angebot zur Verfügung gestellt werden.
Auch Musikverlage können nun Stücke aus ihrem Repertoire kostenlos als Stream online stellen. Sie sparen sogar noch mehr: Bisher mussten sie jährlich 200,- Euro bezahlen, bei maximal 30 Werken und 50.000 Seitenaufrufe. Auch die Beschränkungen fallen nun weg.
Die neue Regelung gilt allerdings nicht für Downloads, zum Beispiel von MP3-Dateien: Wenn eine Band mit kostenlosen MP3s auf sich aufmerksam machen will, schlägt das mit 0,15 Euro pro Datei zu Buche, es sei denn, es wurden keine Rechte an die GEMA abgetreten. Bei 1.000 Downloads, die schnell zusammenkommen können, sind das 150 Euro.
Bands wie die Arctic Monkeys, die sich in England über kostenlose MP3-Downloads eine Fanbasis erspielt haben, müssten in Deutschland erst einmal kräftig investieren, jedenfalls wenn sie GEMA-Mitglied wären.
Wieso es diesen Unterschied zwischen Streaming und Download gibt, konnte die GEMA auch auf Nachfrage von Golem.de nicht erklären. Die Verantwortlichen seien alle noch mit der Mitgliederversammlung beschäftigt, die Anfang dieser Woche stattfand, hieß es aus der Pressestelle.
Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) kümmert sich um die Zweitverwertungsrechte von Musikern und Musikverlagen. Wird zum Beispiel ein Stück im Radio gespielt oder nimmt ein anderer Musiker eine Coverversion auf, so muss derjenige, der den Song verwendet, Gebühren an die GEMA bezahlen. Die schüttet dann die Tantiemen an den Autor aus - natürlich nur wenn der GEMA-Mitglied ist.
Ein Problem taucht dann auf, wenn der Autor selbst seine Stücke verwerten will, zum Beispiel auf seiner Homepage. Es ist nämlich laut GEMA-Vertrag nicht möglich, einzelne Stücke oder Nutzungsarten aus der Verwertungskette auszuschließen.
Das gilt auch für die Online-Nutzung. In einigen Weblogs und Foren ist das Gerücht zu lesen, dass man den Online-Vertrieb ausschließen kann, wenn man einen Wahrnehmungsvertrag abschließt. Laut Angaben der GEMA stimmt das allerdings nicht. Man könne einzelne Rechtegruppen ausschließen, so zum Beispiel das Aufführungs- oder Vervielfältigungsrecht. Da aber die Online-Nutzung verschiedene Rechte kombiniert - zusätzlich zum Vervielfältigungsrecht etwa auch das Senderecht -, sei dies nicht möglich. [von Valie Djordjevic] (ji)
Quelle: golem.de
URL:
http://www.golem.de/0606/46210.html