merkblatt vom bdt

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dj-gereusch

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Hallo Leute!
Ich habe folgenden Text von meinem „Arbeitgeber“ per E-Mail bekommen:

BDT-MERKBLATT
Discjockey´s sind keine Angestellten
- BDT erzielt wichtigen gerichtlichen Erfolg -
Mit Unterstützung des BDT wurde ein für die Discothekenbranche in
Deutschland überaus bedeutsames Gerichtsverfahren in 2. Instanz vor
dem Landesarbeitsgericht Berlin gewonnen.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts bestätigt, dass Discjockey´s keine
festangestellten Arbeitnehmer, sondern freie Mitarbeiter sind. Das
bedeutet, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen Discjockey und
Discothekenunternehmer kein Arbeitsverhältnis ist. Der
Discothekenunternehmer ist mithin kein Arbeitgeber im Sinne des
Arbeitsrechts. Somit hat der Discjockey weder einen Anspruch auf
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, noch auf Urlaubsansprüche oder
sonstige tarifliche oder gesetzliche Arbeitgeberleistungen. Auch kann er
sich nicht auf die Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes
berufen.
Im betreffenden Fall wollte sich der Discothekenunternehmer von seinem
langjährigen DJ trennen, der sodann dagegen klagte und behauptete, er
stünde in einem Arbeitsverhältnis. Das Landesarbeitsgericht Berlin
verneinte jedoch das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, da eine
Weisungsgebundenheit des Discjockey´s gegenüber dem
Discothekenunternehmer nicht vorlag.
Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist
derjenige Arbeitnehmer, der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im
Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener,
fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Dabei
kann das Weisungsrecht Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der
Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige, der nicht im Wesentlichen
seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit frei bestimmen kann.
Achtung Hinweis:
Entscheidend ist nicht das, was schriftlich zwischen Discothekenunternehmern
und DJ´s vereinbart wurde, sondern immer nur das, was
tatsächlich durchgeführt worden ist!
Das Landesarbeitsgericht Berlin hat ausdrücklich bestätigt, dass der DJ
seine Tätigkeit als freier Mitarbeiter ausgeübt hat:
Der DJ habe gegen Honorar gearbeitet.
Der DJ war grundsätzlich selbstständig für die Gestaltung des
Abendprogramms zuständig.
Bei einer Verhinderung habe der DJ selbst für einen Ersatz-DJ zu
sorgen.
Auch wenn sich der Discothekenunternehmer vorbehalten hat, die
Musikrichtung festzulegen, liegt keine fachliche Weisungsgebundenheit
vor. Dies folgt aus der Position des Unternehmers der
Discothek, der je nach Marktlage entscheiden muss, welchen
Kundenkreis er mit welcher Musik ansprechen will.
Die schriftliche Vereinbarung zwischen DJ und Discothekenunternehmer
enthält darüber hinaus keine Bindungen oder
Festlegungen.
Dem DJ war es daher möglich, auch für andere Discothekenunternehmer
tätig zu werden.
Die zeitlichen Vorgaben, z.B. 30 min. vor Betriebsöffnung anwesend
zu sein, führt nicht zu einer zeitlichen Weisungsgebundenheit, sondern
ergibt sich aus der Natur des Engagements.
BDT-Mitglieder können das vollständige Urteil des Landesarbeitsgerichtes
Berlin in der BDT-Geschäftsstelle anfordern.
Berlin, 10.08.2005


Jetzt mein Problem:
Ich arbeite als Saison-DJ auf einer Insel. 8 Monate im Jahr arbeite ich auf Lohnsteuerkarte und den Rest des Jahres bin ich arbeitslos gemeldet.
Bis her habe ich immer darauf bestanden mein Urlaubsgeld zu bekommen. Muss mein Chef das jetzt nicht mehr zahlen? Ich bekomme einen (viel zu geringen) Stundenlohn wie ein ganz normaler Angestellter in ganz normalen Berufen. Und ich bin der einzige DJ in dieser Disco.
Daher mein zweites Problem: Sollte ich jetzt einmal krank werden muss mir mein Chef (laut diesem Urteil) in der Zeit nix mehr zahlen? Und muss ich mich dann auch noch um einen anderen DJ kümmern?
Einige Punkte in diesem „Merkblatt“ stimmen ja. Ich habe freie Hand was die Musik angeht. Ich bin immer eine halbe Stunde vor Öffnung im Laden und schreibe von da an auch meine Stunden auf. Nachmittags kann ich mir meine Zeit frei einteilen um eventuelle Reparaturen durchzuführen. Abends kann ich das allerdings nicht. Stehe wenn es darauf ankommt 7 Tage die Woche am Michpult.
Wichtig für mich ist, dass ich ja durch meine NICHT Selbstständigkeit kein Honorar bekomme sondern ein Gehalt.
Was meint Ihr? Muss ich mich jetzt selbständig machen? Bin bis her auch immer so ganz gut gefahren, da ich immer nur in einer Disco auflegte.
Danke im Voraus und sorry wegen des langen Text.
 
Tja - so kann es gehen. Die meisten DJs dürfen sich mit dem Finanzamt und den Sozialkassen rumschlagen, weil die Tätigkeit gerne zur "Scheinselbständigkeit" degradiert wird und regelmäßig "attestiert" wird, wenn der DJ nur einen ständigen Auftraggeber hat. Du wiederum lebst anscheinend in einem Angestelltenverhältnis mit den daraus resultierenden Rechten, aus dem Dich Dein Chef jetzt gerne raushebeln will, weil er bei der Beschäftigung eines freien Mitarbeiters Sozialabgaben und Pauschalsteuer sparen kann.

Fazit:

Such Dir einen Anwalt und lass' Dich beraten, inwiefern Deine Tätigkeit von der im beschriebenen Fall abweicht. Die Meinungen differieren hier sehr stark und Rechtsberatung darf Dir hier so ohne weiteres eh' keiner geben. Toi toi toi ;)
 

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