Steuerberater

marvis

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Ich bin nun schon eine Weile als DJ aktiv und so langsam ist das ganze mehr als nur ein Hobby nebenbei. Ich habe immer mehr Gigs und es kommt eben auch immer mehr Geld dabei rum, Auftraggeber erwarten angemessene Rechnungen usw.. Bisher lief das ganz gut so, aber ich merke mehr und mehr, dass ich von den rechtlichen Fragen eigentlich viel zu wenig Ahnung habe und so langsam macht mich das ein wenig nervös. Ich würde gerne die ganzen Fragen mal von einem Fachmann (Steuerberater o.ä.) geklärt haben, hab aber noch nie Kontakt zu so einem Menschen gehabt.

Mich würde nun interessieren: Macht das Sinn, wenn ich DJing weiterhin nur als Nebenjob neben dem Studium betreibe und auch keinerlei Gewinnabsicht habe (meine Einnahmen gehen immer komplett für neue Platten und Equipment drauf)?
Wie finde ich einen geeigneten Berater? Und mit welchen Kosten für die Beratung muss ich rechnen?
 
Hallo,

das Ganze ist ein Grenzfall, da du das zwar regelmässig, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht betreibst. Wenn du mit deinen sonstigen Einnahmen über Nebenjobs nicht allzu hoch liegst (so dass es sich steuerlich und beim Bafoeg bemerkbar macht) würde ich es als Gewerbe anmelden und jährlich eine Steuererklärung machen. Ansonsten ist es wie gesagt ein Grenzfall.

Da du Student bist: Bei den meisten Asten gibt es eine kostenlose Rechts- und auch eine Steuerberatung für Studenten. Diese wird über deinen Semesterbeitrag bezahlt und von "richtigen" Anwälten und Steuerberatern durchgeführt. Einfach mal schlau machen.

Viele Grüße

Andreas
 
alibi schrieb:
das Ganze ist ein Grenzfall, da du das zwar regelmässig, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht betreibst. Wenn du mit deinen sonstigen Einnahmen über Nebenjobs nicht allzu hoch liegst (so dass es sich steuerlich und beim Bafoeg bemerkbar macht) würde ich es als Gewerbe anmelden und jährlich eine Steuererklärung machen.

Bafög beziehe ich eh nicht, hab allerdings noch einen Hiwi-Job an der Uni.
Aber ich werd mal bei der Rechtsberatung vorbeischauen. Danke!
 
Kommt darauf an, ob Du auch die Vorsteuer ziehen willst. Da kann man dies auch als Vollgewerbe nebenberuflich betreiben.

So darfst Du keine MWST in Deinen Rechnungen ausweisen, sonst wäre das Steuerhinterziehung, wenn sich Deine Kunden die Steuern erstatten lassen.

Hmm, Hobby oder Liebhaberei ohne Gewinnerzielungsabsicht zieht gleich die Steuerfahndung oder zumind. die Umsatzsteuersonderprüfung nach sich. :eek: :(
 
kric11 schrieb:
Hmm, Hobby oder Liebhaberei ohne Gewinnerzielungsabsicht zieht gleich die Steuerfahndung oder zumind. die Umsatzsteuersonderprüfung nach sich.

Wäre zwar unschön, aber ich sammele ja alle Rechnungen und könnte durchaus belegen, dass ich damit nichts verdiene.
 
Aber nochmal an alle: Mir ging es eigentlich nicht so sehr darum, von euch 'ne Rechtsberatung zu kriegen (wobei ich es natürlich nett finde, wenn ihr es trotzdem tut ;) ), sondern eher um konkrete Erfahrungen mit Profis in diesem Bereich.

Insbesondere wüsste ich wirklich gerne, was für Kosten da auf mich zukommen und wie ich einen passenden Berater finde (einfach nur in die gelben Seiten gucken ist ja irgendwie doof...).
 
kric11 schrieb:
Hmm, Hobby oder Liebhaberei ohne Gewinnerzielungsabsicht zieht gleich die Steuerfahndung oder zumind. die Umsatzsteuersonderprüfung nach sich. :eek: :(

Das ist in dieser Pauschalformulierung nicht richtig:

1.) Eine Umsatzsteuersonderprüfung wird i. d. R. nur dann angesetzt, wenn die aktuellen Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die letzte eingereichte Umsatzsteuererklärung in einem krassen Widerspruch zu vorher eingereichten Erklärungen (nicht nur Umsatzsteuerm, sondern auch Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuer) stehen/steht. Bei Kleingewerbetreibenden, die keine Umsatzsteuer erheben/abführen, wird eine Umsatzsteuersonderprüfung nur dann anberaumt, wenn sehr deutlich wird, dass die Voraussetzung zur Einstufung als Kleingewerbler nicht mehr gegeben ist (also garantiert auch nicht bei Liebhaberei).

2.) Stellt ein Finanzamt fest, dass ein Gewerbe aus Liebhaberei betrieben wird, dann sind meistens in der Vergangenheit bereits Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung hinsichtlich der Liebhaberei ergangen. Hier braucht dann weder die Steuerfahndung noch der Umsatzsteuersonderprüfer tätig werden, dies obliegt lediglich der Entscheidung des zuständigen Veranlagungsbeamten, die in Frage stehenden Bescheide zu ändern und die bereits erstatteten Steuern zurückzufordern. Auch gegen diese Bescheide kann man übrigens Einspruch erheben, wenn man nachweisen kann, dass es sich zum Beispiel nicht um Liebhaberei, sondern um Startschwierigkeiten, Flaute o. ä. handelt und dass die Gewinnerzielungsabsicht nach wie vor im Vordergrund steht.

3.) Die Steuerfahndung wird dann tätig, wenn Tatsachen oder Verdachtsmomente gegen einen Steuerpflichtigen vorliegen, die eine Steuerstraftat vermuten lassen. Liebhaberei als solche ist aber erstmal keine Straftat - auch wird sich bei einem Kleingewerbler, der als Student meist kein zu versteuerndes Einkommen hat, die zu erwartende Entlastung durch Verluste seltenst in Dimensionen abspielen, die ein Verdachtsmoment für Strafverfolgungsermittlungen rechtfertigen.
 

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