unlauterer Wettbewerb!!!

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DJ Funky

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Hallo Leute

will mir ein Mischpult zulegen nämlich

DJM - 600 von Pioneer (schwarz)

habe dann mal im Internet geschaut und
ein günstges Angebot gefunden (für 848 €)

bei www.lindberg.de

habe angerufen und sie haben mir den auch bestellt
kein Problem,bloß wo ich nachgefragt habe wegen dem Preis
sagte er ,er könne ihn nicht für den Preis hergeben jetzt 890 €
(ich hole ihn persönlich ab keine Versandkosten uns so)

Meines Wissens nach müssen sie ihn für den Preis (848 €) hergeben
sonst wäre das "unlauterer Wettbewerb"
Könnte mich auch irren ,also frage ich nach euer Meinung

Mike
 
jaja... die geiz ist geil gesellschaft...
wenn dir das wirklich so wichtig ist, dann lass ihn dir nicht bestellen.

ansonsten gilt folgendes: wenn ein händler ne große charge bestellt geht der preis runter. wenn sie dir den mixer jetzt für dich allein bestellen wirds logischerweise teuer.
 
Hat sich was mit unlauterer Wettbewerb... muss dich leider enttäuschen!

Preislisten im Internet sind "nie" bindend! Das heisst, diese Firma hat dir keinen Antrag gestellt. Der Antrag hat erst stattgefunden, als du angefragt hast, ob du den Pioneer für 848 Euro bekommst.
Er hat dies verneint und somit den Antrag abgelehnt. Gleichzeitig hat er dir einen neuen Antrag für 890Euro gestellt!

Artikel OR irgendwas, weiss ich jetzt nicht auswendig, bin mir aber 99,999% sicher!

Wiederum: Ich kann nur für's Schweizer Recht sprechen, aber in diesem Punkt wird es in Deutschland und der Schweiz wohl keinen Unterschied geben.

Lg Tobi

PS: Unlauterer Wettbewerb ist so oder so was völlig anderes, hat nichts mit Kauf/Vertrag etc. zu tun.
 
Die Frage ist in diesem Fall, ob dir bei der Bestellung explizit gesagt wurde das du den Mixer auch für den Preis bekommst. Dann wäre das bindend für den Händler und er müsste auch zu dem Preis liefern.
Wenn du ihn natürlich einfach so bestellt hast und dir der Preis nicht bestätigt wurde siehts schlecht aus.
 
Muss mich TJM anschließen und dazu sagen, dass es im deutschen Recht genau so ist.
Im Prinzip das gleiche Beispiel wie ein Schreibfehler in nem Prospekt vom Mediamarkt. Da steht der Fernseher für 99 anstatts für 999...da das Angebot aber an alle gerichtet war, und nicht direkt nur an dich als Kostenvoranschlag auf Grund einer Anfrage, ist es nicht bindend.
Daher stehn ja auch bei den Print-Werbemitteln was diesbezüglich dabei.
Sieht leider schlecht für dich aus, tut mir Leid.
 
Außerdem handelt es sich bei allem, was in Katalogen steht, im Internet hinterlegt ist und in der Glotze flimmert nicht um speziefsche Angebote (ob jetzt verbindlich oder freibleibend), sondern lediglich um Anpreisungen. Das ist leider ein Unterschied und zwingt niemanden sie einzuhalten bzw. ihnen zu entsprechend. Schade...

Grüße,
HardFrequency
 
Mal ganz davon abgesehen ist aber sowohl 890€, als auch 848 € 'n ganz schön derber Preis für nen 600er...
 
wenn du ne Quelle hast, wo man ihn günstiger beziehen kann, schieß los :D
Ein Kollege von mir sucht noch einen und landet auch immer bei den Preisen.
 
djj schrieb:

habe ich auch schon gesehen,
aber hier nach den Aussagen kann ja dann der Preis ja auch noch
steigen. :D :D

Ich könnte bei "Lindberg" online bestellen und dann müßten sie
mir doch das Ding für den Preis geben.
Man kann ja auch nicht bei igendwelchen Vinylshops eine Platte
für 9,99€ bestellen und plötzlich sagen die "he die Platte kostet
jetzt 12,99 € "

Und die bei Lindberg haben ja eine "AGB" wozu das Ganze ,wenn
sowie so jeder den Preis bestimmen darf.
Dann kann ich gleich in E**y einkaufen gehen,da gibts
wenigstens keine Preiserhöhung nach der Ersteigerung.

Ich habe mal ne Flache Wein eingekauft,die lief über den Scanner
und war teuerer als auf dem Etikett im Regal,
Der Verkäufer hat mir den billigeren Preis gegeben.

Also ich definiere "unlauterer Wettbewerb"
wenn ein Händler ,ob aus Absicht oder Nachlässigkeit, ein zu geringen Preis
für ein Produkt angibt ,der aber nicht eingehalten wird,um die Konkurrenz
auf dem Markt hinter sich zu lassen und auf sich aufmerksam zu machen

Wer besser weiß
Bitte
Mike
 
Richtig: Wenn Du beim Preis von 848,- auf "Kaufen" klickst, erklärst Du damit, dass Du bereit bist, diesen Preis für die Ware zu entrichten. Dummerweise leitet Dein Klick regelmäßig noch keine Verpflichtung für den Händler ab, die Ware auch für diesen Preis an Dich zu liefern. Er kann immer noch den nicht vollständig abgeschlossenen Kaufvertrag platzen lassen...
 
FT103 schrieb:
Die Frage ist in diesem Fall, ob dir bei der Bestellung explizit gesagt wurde das du den Mixer auch für den Preis bekommst. Dann wäre das bindend für den Händler und er müsste auch zu dem Preis liefern.
Wenn du ihn natürlich einfach so bestellt hast und dir der Preis nicht bestätigt wurde siehts schlecht aus.


Alle Angebote sind immer freibleibend und unverbindlich. Steht in jeder AGB
 
Unlauterer Wettbewerb ist es dann, wenn er diese Masche öfters verwendet um Kunden anzulocken. Daher könnte ein Mitbewerber oder die Wettbewerbszentrale Ihn kostenpflichtig abmahnen.

Alles andere hier ist einfaches Kaufrecht. Alles ist wie immer und überall unverbindlich und freibleibend. Natürlich kann er vom Kauf auch zurücktreten, aber diese Frage stellt sich ja hier nicht. Weil er ja nicht mehr zahlen muß sondern der Händler vielmehr nicht liefern mag.
 
marcvandyk schrieb:
Alle Angebote sind immer freibleibend und unverbindlich. Steht in jeder AGB


Wenn mir jemand ein Produkt zu einem bestimmten Preis zusagt ist das immer noch unverbindlich? :confused:
Kann ich mir irgendwie nicht vorstellen, oder hab ich da jetzt was falsch verstanden?
 
FT103 schrieb:
Wenn mir jemand ein Produkt zu einem bestimmten Preis zusagt ist das immer noch unverbindlich? :confused:
Kann ich mir irgendwie nicht vorstellen, oder hab ich da jetzt was falsch verstanden?

Wenn er es schriftlich als verbindlich zusagt, hast du ein recht auf erfüllung des kaufvertrages und somit auf lieferung bzw. bei nicht lieferung schadensersatz anspruch.

ganz einfaches beispiel. Media Markt bewirbt einen DVD Player. Dieser ist am 2. Tag ausverkauft. Angebot ist damit zu ende und du hast keinen rechtlichen Anspruch auf eine weitere Lieferung bzw. auf einen DVD Player. Deshalb schreiben alle händler und Verkäufer immer freibleibend und nur solange der vorrat reicht.
 
So, ich mach mal Aufklärung! (Schweizer Recht)

OR Art. 7 Abs. 2
Die Versendung von Tarifen, Preislisten und dergleichen bedeutet an sich keinen Antrag.
OR Art. 7 Abs. 3
Dagegen gilt die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag

--> Internet, TV oder Zeitungswerbung ist NIEMALS ein Antrag. Wenn im Media Markt ein Fernseher für 450Euro anstatt 460Euro angeschrieben ist, dann ist dies ein Antrag, welcher für den Antragssteller(Media Markt) bindend ist.
Wäre der ursprüngliche Preis jedoch 4450Euro, ist der Vertrag nichtig, da er STOSSEND ist.

Unser Fall:
Da es eine Internetpreisliste war, ist es kein Antrag!!!! Ein Antrag ist aber notwendig, um einen Vertrag einzugehen!!!!! Punkt. Aus. Schluss.

Zu Unlauterer Wettbewerb!!!
Es handelt sich niemals um unlauteren Wettbewerb(er müsste dass dann schon bei jedem Kunden so machen)!! Wieso? Es handelt sich hier um eine reine Antragsgeschichte!
Antrag vom Käufer - Ablehnung vom Verkäufer
Neuantrag vom Verkäufer - Ablehnung vom Käufer
etc...

@marcvandyk
AGB's ist ein dispositives Recht und gilt daher erst nach dem zwingenden. Man kann also nicht, auch wenn das in den AGB's steht, einen DVD mit einem Ettikett von 15CHF in das Regal stellen und anschliessend 20CHF dafür verlangen!!!

Übrigens: Verbindlich muss nicht zugesagt werden, es gilt, wenn ein Produkt wie oben beschrieben angeschrieben ist. Solange Vorrat reicht ist eine Absicherung gegen Verbindlichkeit!

Lg Tobi
 
Kurze Einführung in Kaufrecht:

Ihr müsst immer zwei Dinge unterscheiden:

1. ist ein Vertrag eingegangen worden.
Dies geschieht nur, wenn ein Antrag angenommen wurde. (Was ein Antrag ist, habe ich oben bereits ausgeführt
Bsp 1: Hans schlägt Ralf vor, dass dieser Hans' Auto für 5000Euro kaufen kann. Ralf geht darauf ein. --> Vertrag ok

2. ist der Vertrag rechtskräftig
Bsp: Hans ist stockbesoffen und schlägt Ralf vor, dass dieser Hans' neuen Ferrari für 10Euro kaufen kann. --> Vertrag ok, aber nichtig(nicht rechtskräftig), da Hans nicht urteilsunfähig
 
Kurze Einführung in Kaufrecht:
Ihr müsst immer zwei Dinge unterscheiden:

Stimmt so nicht, weil hier Privat an Privat verkauft, das ist vielleicht in der Schweiz so , aber nicht in Deutschland. Hier gibt es einen Unterschied, wenn Gewerbe an Privat verkauft.
 
@ tobi

danke für deine Schweizer ausführung. glaube ich gerne das es bei euch so ist. aber in Germany laufen zum teil deine behauptungen ins leere.

ich glaube auch das du die eingangs frage vertasucht hast. der kunde möchte ein produkt zum alten billigeren preis. fakt ist das der händler nicht liefern muß. der händler kann natürlich nicht nach dem abschluss einen kaufvertrages einen höheren preis verlangen und auf zahlung pochen. aber er kann jederzeit wg. der besagten klauseln zurücktreten.
 
Sorry Marc, ich hab jetzt von deinen beiden Post's keines verstanden... :confused:

Ich hab auch nie behauptet, dass der Käufer das Recht hat, den Preis so zu verlangen wie es auf der Internetseite steht...!
 

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