Behinderte, nach dem Bundessozialhilfegesetz solche Personen, die körperlich, geistig oder seelisch so schwer geschädigt sind, dass ihre Erwerbsfähigkeit dauernd und nicht nur vorübergehend als vermindert anzusehen ist. Als behindert gelten Personen, welche soweit beeinträchtigt sind, dass ihre unmittelbaren Lebensverrichtungen oder die Teilnahme am Leben der Gesellschaft erschwert wird. Man unterscheidet somit zwischen einer Schädigung und der daraus resultierenden gesellschaftlichen Beeinträchtigung. Oftmals ist es jedoch schwer, eine Schädigung nachzuweisen oder es liegt keine solche vor, trotzdem kann der Mensch gesellschaftlich behindert sein (z. B. bei einigen Formen der Lernbehinderung). So kann eine gesellschaftliche Norm zu Behinderungen führen, die in anderen Gesellschaften nicht als solche gelten würden. Behinderung kann somit auch als Beeinträchtigung des Funktionierens einer gesellschaftlichen Einrichtung durch ein Individuum interpretiert werden. Beispielsweise stört ein Lernbehinderter den Betrieb der Normalklasse, ein Rollstuhlfahrer behindert andere Verkehrsteilnehmer. Bedingungen und Erwartungen einer Gesellschaft können nach dieser Definition zu Beinträchtigungen und Benachteilungen führen. Behinderung ist mithin ein historisch gewachsener Begriff, der ständig weiteren Entwicklungen ausgesetzt ist. Betroffene können sich durch die Einstufung als behindert oder geschädigt stigmatisiert fühlen.
Im deutschen Sprachraum wird der Begriff Behinderung in folgende Untergruppen aufgeteilt: geistige Behinderung, Hörschädigung (Gehörlosigkeit und Schwerhörigkeit), Körperbehinderung, Lernbehinderung, Mehrfachbehinderung, Schwerbehinderung, Schwerstbehinderung, Sehschädigung (Blindheit und Sehbehinderung), Sprachbehinderung und Verhaltensstörung. Die Gesetze der Sozialversicherungen sehen zur gesellschaftlichen Eingliederung Behinderter medizinische und psychologische sowie andere berufsfördernde Maßnahmen vor. 1994 wurde das Grundgesetz um eine Schutzklausel für Behinderte ergänzt (Art. 3, Abs. 3).
Auf Antrag des Behinderten stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung wird als Grad der Behinderung, nach Zehnergraden abgestuft, von 20 bis 100 festgestellt. Als schwerbeschädigt gelten dabei Personen, bei denen der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt.
mfg