Was Dir dabei nicht aufgefallen ist: dass der Thread über 3 Jahre alt ist...
Nur weil Du keine Rechnung kriegst muss das nicht heißen, dass Aldiana das nicht versteuert...
Aber um das Ganze mal auf eine allgemeinere Ebene zu heben damit die Leichenschändung noch ein wenig Sinn erhält:
Ich wäre bei solchen Sachen sehr vorsichtig, es besteht schnell mal die Gefahr sich der Steuerhinterziehung schuldig zu machen!
Meiner Meinung nach bewegt sich Aldiana da auf sehr dünnem Eis. Die Tatsache, dass kein (schriftlicher) Arbeitsvertrag abgeschlossen wird bedeutet nicht, dass nicht doch ein Arbeitsverhältnis oder zumindest ein Dienstvertrag vorliegt.
§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
Ihr erbringt eine Leistung (Auflegen, ggfs. Spalierstehen und Gäste bespaßen) und erhaltet dafür eine Gegenleistung in Form eines Sachbezugs (Flug, Unterkunft, Verpflegung, etc.). Somit seid Ihr als selbstständiger/freiberuflicher Dienstleister tätig und müsstet schon mal den erhaltenen Sachbezug als geldwerten Vorteil versteuern.
Dazu kommt noch folgender Absatz auf der Homepage:
Der Clubchef und der Teammanager, welche Dich mit den Verhaltensregeln, der Programmeinteilung und sämtlichen Arbeitsabläufen vertraut machen, sind dir gleichzeitig weisungsbefugt.
Auf dieser Basis könnte man das Ganze auch als Scheinselbstständigkeit einordnen:
Eine Scheinselbständigkeit (auch: Scheinselbstständigkeit) liegt vor, wenn eine erwerbstätige Person als selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her zu den abhängig Beschäftigten (Arbeitnehmer) zählt.
Die diesbezüglichen in Deutschland geltenden gesetzlichen Regelungen wurden mehrfach überarbeitet. Nachdem 1999 zunächst anhand von einzelnen konkreten Umständen eine Einstufung vorgenommen wurde, ist nunmehr lediglich in § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB IV geregelt, dass es darauf ankommt, ob die Tätigkeit nach Weisungen eines Auftraggebers ausgeführt wird bzw. ob eine Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers erfolgt ist. Wichtige Kriterien sind daher nach wie vor die Arbeitszeitgestaltung und die Möglichkeit, die vereinbarte Leistung auch durch Dritte erbringen zu lassen.
Quelle:Wikipedia
Ihr könnt euch auf jeden Fall die Arbeitszeit nicht frei einteilen, noch könnt ihr die Arbeit durch Dritte erledigen lassen (mitreisende DJ-Kumpels ausgenommen).
Insofern würden dann sogar noch Sozialabgaben fällig, ggfs. zzgl. Strafzahlungen.
Auch die Anweisungen auf der Homepage (sagen Sie dem Personal am Schalter bitte, dass Sie auf Dienstreise sind; sagen Sie den Einreisebehörden bitte unbedingt, dass Sie Tourist sind..
) lassen drauf schließen, dass die ganze Geschichte rechtlich nicht ganz koscher sein könnte...