Wurde evtl. Betrogen, kennt jeman diesen Herren?

Besteh auf Deinem Recht, solche Tricksereien sollte man nicht durchgehen lassen.
 
ich bin rechtschutzversichert, also wenig Aufwand, verbunden mit noch weniger Kosten....:d

Naja, gut... Aber dennoch hast du erst mal den Ärger mit der ganzen Geschichte. Und wenn es für dich ganz blöd läuft, kommt der Verkäufer auf einmal auf den Trichter und fordert seine 1210er zurück... Dann hast auch nix gewonnen - im Gegenteil (Tonarm wird ja was gekostet haben).

Auch wundert mich da die Aussage des Verkäufers... Erst heisst es, die Systeme liegen noch bei ihm, und dann hat auf einmal die Post Mist gebaut? :confused: Passt irgendwie nicht so ganz zusammen.

Ich würd da gar nichts mehr weiter machen, außer dem Verkäufer anbieten, das ganze einfach so abzuschließen, ohne Anwalt, ohne Ärger, etc.
Klar ist es Betrug, ohne Frage... Aber manchmal muss man sich auch überlegen, inwieweit sich der Aufwand letztlich lohnt.
 
Nein, nachdem ich Terror gemacht habe, sagte er dass dann die Post Mist gemacht hat....Nach dem erhalt der TTs habe ich mich direkt bei ihm gemeldet, dass die Systeme nicht dabei waren...

Und da sagte er, er schickt die gleich noch weg...ich meine ist ja jetzt auch schon 2 Wochen her.

Und wenn er die zurückfordert, soll ER nen Anwalt holen
*nichtmehrhergebundgrins*
:p
 
5ch denke dass Concorde Scratch doch mehr wert sind...

Schon... Aber du solltest es mal im Verhältnis zum bezahlten Preis sehen. Du kannst jetzt nicht für die Systeme 150 Euro verlangen und zahlst dann für 2x 1210er nur 250 Euro ;)
Von daher sind 50 Euro wohl mehr als angemessen, auch in Anbetracht dessen, das du die Systeme umsonst dazubekommen solltest.
 
wie kommt ihr bitte darauf, dass der verkäufer die tts zurückfordern kann? von seiten des käufers wurde der kaufpreis bezahlt. jetzt verlangt er nacherfüllung, die er auch bekommen kann.
das wäre ja dämlich wenn man immer einfach etwas unkomplettes zurückfordern könnte.
 
wie kommt ihr bitte darauf, dass der verkäufer die tts zurückfordern kann? von seiten des käufers wurde der kaufpreis bezahlt. jetzt verlangt er nacherfüllung, die er auch bekommen kann.
das wäre ja dämlich wenn man immer einfach etwas unkomplettes zurückfordern könnte.

Der Kaufvertrag wurde aber nicht vollständig erfüllt, weil eben Teile fehlen. Und meiner Auffassung nach kann deswegen jede Partei noch vom Kauf zurücktreten. Korrigiere mich, wenn dem nicht so ist :)
 
Natürlich geht das!

Es wurde ein Gesamt-Kaufvertrag über mehrere Dinge erzielt.
Dieser Vertrag wurde nicht erfüllt, (keine Systeme geliefert) - kann eine Erfüllung des Vertrages (Nachlieferung) nicht erfolgen kann der Vertrag vom Käufer anuliert werden und er erhält sein Geld zurück.
Im Gegenzug muss er selbstverständlich die bereits erhaltene Ware dem Verkäufer rück führen.
 
Natürlich geht das!

Es wurde ein Gesamt-Kaufvertrag über mehrere Dinge erzielt.
Dieser Vertrag wurde nicht erfüllt, (keine Systeme geliefert) - kann eine Erfüllung des Vertrages (Nachlieferung) nicht erfolgen kann der Vertrag vom Käufer anuliert werden und er erhält sein Geld zurück.
Im Gegenzug muss er selbstverständlich die bereits erhaltene Ware dem Verkäufer rück führen.

Na, lesen... ;) Es ging ja hier grad darum, das der VERKÄUFER die TTs zurückverlangen könnte... Der Käufer hat zwar seinen Teil erfüllt, der Verkäufer aber nicht. Und da meine ich, das selbst der Verkäufer zurücktreten kann, wenn er z.b. sagt, das der Käufer ihm die Systeme unterschlagen würde.
 
Natürlich geht das!

Es wurde ein Gesamt-Kaufvertrag über mehrere Dinge erzielt.
Dieser Vertrag wurde nicht erfüllt, (keine Systeme geliefert) - kann eine Erfüllung des Vertrages (Nachlieferung) nicht erfolgen kann der Vertrag vom Käufer anuliert werden und er erhält sein Geld zurück.
Im Gegenzug muss er selbstverständlich die bereits erhaltene Ware dem Verkäufer rück führen.

das ist außer frage. es geht darum ob der VERKÄUFER der schuldhaft etwas vertraglich zugesichertes nicht liefert, vom vertrag zurücktreten kann. und das steht nirgendwo im bgb und ist auch quatsch. andersrum gilt aber:
§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
...
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

Absatz 5 liegt hier mE eher nicht vor.

Und da meine ich, das selbst der Verkäufer zurücktreten kann, wenn er z.b. sagt, das der Käufer ihm die Systeme unterschlagen würde.

sorry, aber ich habe ka was du damit sagen willst. wo ist denn da eine unterschlagung auf seiten des käufers??
 
Na gut, ich hatte es mal ausnahmsweise mit Logik probiert. [:p]

Der Verkäufer wäre ja schön blöd wenn er auf eine Annullierung bestehen würde, [hat ja schließlich nun mehr Geld für weniger Leistung erhalten], von daher wird wenn dann der Käufer (versuchen) zurück(zu)treten.

Sollte er auf eine Nachlieferung bestehen und der Verkäufer kann, (oder will), nicht liefern bleibt nur eine Auflösung des Vertrages und damit einhergehend eine Rücklieferung der Plattenspieler.
 
Sollte er auf eine Nachlieferung bestehen und der Verkäufer kann, (oder will), nicht liefern bleibt nur eine Auflösung des Vertrages und damit einhergehend eine Rücklieferung der Plattenspieler.

falsch, denn:
§ 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

edit:
juristische ratschläge von angehenden anwälten sind schon gefährlich genug, aber als absoluter laie sollte man sich wirklich komplett raushalten.

zusammenfassung: der verkäufer kann hier nie und nimmer die tts zurückverlangen, weil dafür (und für sogar noch mehr) bereits bezahlt wurde. der käufer kann nach fristsetzung nacherfüllung (zusendung der systeme) und nach ablauf der frist schadenersatz verlangen (kaufpreis der systeme laut kaufvertrag).
 
Zuletzt bearbeitet:
Und was machst wenn der Schuldner die Systeme gar nicht hat, soll er diese dann neu kaufen!?
Ich denke sein Anwalt wird sich dann zumindest versuchen auf §275-1/2/3[bgb] zu berufen.

Aber da wir hier ja einen Fachmann haben, (ich würd mich in diesem Fall sicherlich nicht als solchen bezeichnen), wie hätte der Schadensersatz in diesem Fall denn dann auszusehen?!?
"Kaufpreis der Systeme laut Kaufvertrag" geht ja nicht weil es ein Komplettangebot ohne Auflistung der Einzelposten war.
 
Und was machst wenn der Schuldner die Systeme gar nicht hat, soll er diese dann neu kaufen!?
Ich denke sein Anwalt wird sich dann zumindest versuchen auf §275-1/2/3[bgb] zu berufen.

Aber da wir hier ja einen Fachmann haben, (ich würd mich in diesem Fall sicherlich nicht als solchen bezeichnen), wie hätte der Schadensersatz in diesem Fall denn dann auszusehen?!?
"Kaufpreis der Systeme laut Kaufvertrag" geht ja nicht weil es ein Komplettangebot ohne Auflistung der Einzelposten war.

§ 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Wenn ihn das am ende günstiger kommt kann der schuldner die dinger natürlich irgendwie organisieren. er muss halt den kv nacherfüllen. lässt er die frist ablaufen ist er wie gesagt zum schadenersatz verpflichtet. dabei muss der gläubiger so gestellt werden, als wäre der vertrag zustande gekommen. also mit systemen im wert von X €. X muss der schuldner also bezahlen.
wieviel X ist, wenn es im vertrag nicht einzeln aufgelistet ist, entscheidet das gericht dann wohl an handelsüblichen preisen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja und da frag ich dich halt wie man das kalkulieren will da die Systeme ja wohl als gebraucht ausgeschrieben waren, verstehst was ich meine!?
 
dann wird halt geschaut was gebrauchte systeme so kosten. wo ist da das problem?
 
Wir werden sehen - kannst ja melden, dann sehen sie dies schneller. :)
 
Da in diesem Forum eine schier unzählig große Anzahl von Leuten sich eher der sinnfreien Dikussionsnatur verschrieben haben und munter fernab des Themas debatieren, möchte ich noch was zur letzten Problematik sagen und den Thread wieder ein wenig in die sinngemäße Richtung lenken...

Der Käufer hat einen primären Anspruch auf Nacherfüllung. Vorliegend hat der Verkäufer die Sache nicht, wie vertragsgemäß vereinbart geliefert.
Ob es sich um eine Teilleistung handelt oder nicht ist nur für den Rücktritt von Relevanz.
Ob der Käufer vom Vertrag zurücktreten möchte, bleibt ihm natürlich überlassen. Das bedeutet, dass eine Rückabwicklung des Vertrages grundsätzlich nur durch die Rücktrittserklärung, nach angemessener Fristsetzung möglich ist...(GRUNDSÄTZLICH)
Da es sich vorliegend jedoch um ein Schnäppchen handelt, kommt ein Rücktritt denke ich nicht in Frage....
Zu den Kosten, die durch die Reparatur entstanden sind:
Bei diesen befinden wir uns auf dem Gebiet der Aufwendungen...
Diese Problematik jedoch vermag ich nicht erläutern, da diese lediglich bei einer Rückabwicklung von belang wäre, die wie schon erläutert abwegig erscheint.

Der Verkäufer kann laut SV NICHT vom Vertrag zurücktreten...Zumindest entzieht sich eine Irrtumskonstellation meinem Vorstellungsvermögen...
Weiterhin für alle Hobby-Juristen, die an §119 II denken:
Ein hypothetischer interner Kalkulationsirrtum auf Grund von Unkenntnis ist unbeachtlich und dem Verkäufer zuzurechnen...
So, es sollte eigentlich kein großes Problem darstellen die Problematik zu erschliessen...
Also:

Schön Nacherfüllung verlangen...
Greets
Rob

PS: Bei obrigen Ausführungen gebe ich keine Garantie auf Vollständigkeit und Richtigkeit und beziehe mich auf eine hypothetische Fallkonstellation
;)
 
man hat einen 30 jahre gültigen titel gegen ihn in der hand...
 

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