Booking gecancelt

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dct

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Moin Leute,

habe folgende Frage:

ich wurde von einer Agentur gebucht, in einer Location aufzulegen. Die Gage war ausgehandelt, von beiden Seiten übereinstimmend zugestimmt. Mir wurde von der Agentur ein Vertrag (bei nichteinhaltung konventionalstrafe 1500€!) zugeschickt, über eine niederigere Gage, ich habe dementsprechend um nachbesserung gebeten, welche mir auch versprochen wurde (allerdings habe ich den nachgebesserten Vertrag nicht erhalten)!
Desweitere hätte ich Barzahlung bevorzugt, allerdings sei nur eine Überweisung möglich, welcher ich dann auch zugestimmt habe.

Danach wurde mir das Booking gecancelt (2 Tage vor dem Termin), womit ich dementsprechend nicht einverstanden bin. Nach diversen Emails hin und her, wo ich meine Sicht der Dinge deutlich gemacht habe, windet sich die Agentur, und schiebt den Grund vor, es sei an den Zahlungsmodalitäten gescheitert. Ich habe der Agentur eine Frist von 2 Wochen gesetzt, mir netterweise nur die Gage zu erstatten, und nicht die komplette Konventionalstrafe. Diese Frist ist nun verstrichen, ohne dass irgendetwas passiert ist.

Wie sieht es eurer Meinung nach aus, wenn ich zum Anwalt gehe, die Konventionalstrafe, aber mindestens die Gage zu erstreiten?

LG
 
Wenn es darüber von beiden Seiten unterschriebene Verträge gibt, inkl. Stempel von der Agentur, dann zum Anwalt.
 
Salü dct

Grundsätzlich kannst du bei dem von dir geschilderten Fall sicherlich versuchen über den Rechtsweg was zu erreichen, sofern du rechtskräftige Beweise hast... (Mail ist nicht immer gültig!). Einen Anwalt brachst da jedoch meiner Meinung nach nicht! Sofern die Beweise rechtskräftig sind kannst du die Person / Firma betreiben lassen. Das kostet dich jedoch Betreibungsgebühren welche vom Betreibungsbetrag abhängen (in einem Fall nicht sehr hoch). Der Betriebene kann dann zahlen oder Rekurs einlegen dann würde das ganze vor Gericht gehen, sollte die Forderung aufrecht erhalten werden. Ein Verfahren kommt für beide Partien sehr teuer!

Deinem Post kann ich entnehmen, dass die Gage geringer als die Konventionalstrafe ist also < 1500 Euro. Meiner Meinung nach lohnt sich der Gang zum Gericht nicht. Die Betreibung würde ich mir überlegen sofern der Schuldner nicht schon Geldforderungen offen hat... das kann man beim Amt abklären. Meist haben solche Argenturen noch Forderungen von anderen Personen offen... dann lohnt es sich nicht mal zu Betreiben.

An deiner Stelle würde ich die paar Euros als teures Lehrgeld verbuchen. Bezüglich des Vertrages kann ich dir nur sagen, es ist nicht mal sicher ob die Konventionalstrafe auf für die Firma gilt oder nur für dich :(
 
Moin,

erstmal danke für eure Antworten.

In dem Vertrag steht nur allgemein drin "Bei nichteinhaltung wird eine Konventionalstrafe von 1500€ fällig". Nicht für wen, ob nur für mich oder für beide Seiten. Daher gehe ich davon aus, dass es für beide Seiten gilt, wenn es nicht klar abgegrenzt wird.

Desweiteren, wenn es einen Vertrag gegeben hat, dem ich, nachbesserung vorrausgesetzt (die hat er mir im Schriftverkehr zugesichert), zustimme, dann ist eine von beiden Seite übereinkommende Willenserklärung vorhanden. Zumal laut seinem Argument ja die Summe nicht das entscheidende Kriterium sein kann. Wie ist kann dann Mailverkehr nicht gültig sein? Außer einem kurzen Telefonat, in dem es um die Gage ging (auch im Schriftverkehr festgehalten!), hat es ansonsten nichts gegeben.

Ich denke mir halt, warum sollte ich das als Lehrgeld verschmerzen, denn wäre ich aus irgendeinem Grund nicht zum Gig erschienen, wie schnell hätte ich dann Post von denen im Briefkasten bzgl der Konventionalstrafe? Fairness sollte es schon geben mMn.

Oder seh ich das falsch?

LG
 
Du siehst das absolut richtig.

Ich würde Dir übrigens empfehlen, einen "Modellvertrag" aufzustellen. Darauf notierst Du Dir sämtliche Punkte, die Dir wichtig erscheinen und die Du in einem Vertrag repräsentiert haben willst. Klar ausgedeutschte Konsequenzen für beide Parteien wäre beispielsweise ein solcher Punkt, aber auch eine Absicherung gegen äussere Umstände ausserhalb Deiner Macht (von den Angelsachsen schön "Act of God" genannt") könnte ich mir darin vorstellen. So kannst Du in Zukunft die Verträge der Organisatoren mit Deinem Modell abgleichen und mangelhafte Punkte direkt mit einem Gegenvorschlag (copy-paste) ausbessern. Zudem weisst Du immer, woran Du bist und wie die Konditionen des Vertrages aussehen.

Ist aber sowieso lustig, dass der Promoter einen Vertrag vorlegt - und nicht umgekehrt. ;)
 
Ich bin mal gespannt wie das ausgeht...
Eine Konventionalstrafe richtet sich immer nur an eine Seite des Vertrage. An den Künstler (in diesem Fall dich) oder den Arbeitnehmer / Leistungserbringer.
Das ist im Geschäftsverkehr üblich. Damit sichert sich der Leistungsnehmer ab das du die Leistung (Deine Auflegen) auch wirklich erbringst. Wenn du dann kurzfristig stornierst oder erkrankst muss er ja evtl. teureren Ersatz besorgen.

Was du brauchst ist eine Klausel um dich abzusichern. Eine Stornierungs / Ausfallentschädigung. Je nach Zeitpunkt 10 bis 100 % der Gage. So etwas gehört in den Vertrag.....

Und - Bahrzahlung ist zwischen zwei offiziellen Vertragspartnern nicht üblich. Gerade Argenturen müssen auch saubere Bücher führen. Es sei denn du möchtest "schwarz" arbeiten.... Das wird dir in einem Gerichtsverfahren dann evtl. noch vorgeworfen.

So wie ich die Sache sehe kannst du da nen Strich drunter machen und als Lehrgeld verbuchen....
 
So wie ich die Sache sehe kannst du da nen Strich drunter machen und als Lehrgeld verbuchen....

So sieht's aus. Wenn ich es richtig verstanden habe gibt es keinen unterschriebenen Vertrag? Den ersten Entwurf hast Du nicht unterschrieben sondern eine nachgebesserte Version angefordert und die ist dann nie gekommen, ergo existiert kein von beiden Seiten schriftlich akzeptierter Vertrag.


Damit ist alles, was im Vertrag steht inkl. Gage, Konventionalstrafe, etc. vollkommen gleichgültig, weil der Vertrag nicht unterschrieben ist.

Selbst bei unterschriebenem Vertrag würde Dir die Konventionalstrafe vermutlich nicht viel bringen, wenn der Veranstalter den Gig storniert.
Dafür hätte der Vertrag eine Stornoklausel enthalten müssen, die genau besagt, dass Dir bei Stornierung die Gage trotzdem ganz oder teilweise ausgezahlt werden muss.



Du hast auch keinen Anspruch darauf, dass der Veranstalter Dir jetzt die Gage zahlt. Ein Vertrag basiert auf Leistung (von Dir: Auflegen) und Gegenleistung (vom Veranstalter: Gage). Wenn der Veranstalter von Dir die Leistung nicht verlangt muss er auch die Gegenleistung nicht erbringen.

Deine Karten sind rechtlich gesehen sehr, sehr schlecht. Einzige Möglichkeit die ich sehen würde wäre, wenn Dir durch die Absage ein nachweisbarer (!) Schaden entstanden ist, und der Richter aus dem Emailverkehr und der Tatsache, dass der Veranstalter absagt folgert, dass zwischen euch eine bindende Vereinbarung bestand...


So oder so ist beim Beschreiten des Rechtswegs die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass Du nicht nur leer ausgehst sondern in Form von Anwaltskosten und Gerichtskosten auch noch draufzahlst.


Und nicht nur deswegen würde ich Dir empfehlen, dass Ganze ruhen zu lassen. Veranstalter sprechen auch miteinander - wenn Du den einen jetzt vor Gericht schleifst kriegst Du zwar mit Glück das Geld, aber sicher nicht mehr Gigs...
 
Du hast auch keinen Anspruch darauf, dass der Veranstalter Dir jetzt die Gage zahlt. Ein Vertrag basiert auf Leistung (von Dir: Auflegen) und Gegenleistung (vom Veranstalter: Gage). Wenn der Veranstalter von Dir die Leistung nicht verlangt muss er auch die Gegenleistung nicht erbringen.


Das stimmt so nicht - Stichwort Annahmeverzug. Es sei denn, ein Stornierungsrecht wäre vereinbart.

Theoretisch ist die Rechtslage relativ klar - der Vertrag scheint ja geschlossen worden zu sein.

Praktisch wird dies aber wohl an Beweisschwierigkeiten scheitern, denn der Anspruchsteller muss erst einmal Beweisen, dass die Tatsachen so liegen, dass sein Anspruch besteht. Ohne schriftlichen Vertrag liegt hier zumindest ein gewisses Risiko, ob der E-Mailverkehr ausreicht.

Im Übrigen ist bei der Konventionalstrafe fraglich, wie sie genau formuliert ist. Nur weil es üblich zu sein scheint, dass sie nur einseitig gilt, heisst dies nicht, dass entgegen dem Wortlaut eine Auslegung zu einer einseitigen Vereinbarung möglich ist.
 
Das stimmt so nicht - Stichwort Annahmeverzug. Es sei denn, ein Stornierungsrecht wäre vereinbart.

Würde mich offen gestanden wundern, wenn dazu überhaupt keine Regelung besteht. Wenn nicht im Vertrag, dann vielleicht in den AGB der Agentur? Wenn die so was öfter machen müssten sie sich doch eigentlich auch mit dem Thema Stornierung schon mal beschäftigt haben...

Theoretisch ist die Rechtslage relativ klar - der Vertrag scheint ja geschlossen worden zu sein.

Ist mMn ein wenig fraglich.. Letztlich kommt es wohl auf den (dokumentierten) Wortlaut der Aussagen an und darauf, ob man die Ankündigung der Agentur, den Vertrag entsprechend anzupassen bereits als verbindliche Willenserklärung werten kann.



Würde aber wie gesagt unabhängig von der Rechtslage das weitere Vorgehen davon abhängig machen, welche sonstigen Auswirkungen ein Beharren auf das Geld haben könnte.

Wenn es sich um eine Agentur handelt, die häufiger interessante Gigs zu vermitteln hat wäre es vielleicht schlauer, sich auf einen Ersatztermin zu einigen..
 
Hier kann ich gleich schonmal vorgreifen:
Laut §126 BGB Abs. 2 ist ein Vertrag erst dann rechtsgültig wenn beide Parteien ihn unterschreiben bzw. wenn die jeweils andere Partei diesen unterschreibt.
Da hier anscheinend noch Forderungen ausstanden, die der Nachbesserung und somit eine inhaltliche Änderung des Vertrages, ist es somit nicht möglich, hier eine Verbindlichkeit festzusetzen.

Auf Deutsch: keine Unterschrift = kein Vertrag = EMail Verkehr wird als reine Kommunikation gewertet

p.s.: Natürlich wertet jeder Richter anders aber würde mich nicht wundern, wenn es dazu nicht schon einen prestige Fall geben würde, nach dem gewertet wird.
 
Hier kann ich gleich schonmal vorgreifen:
Laut §126 BGB Abs. 2 ist ein Vertrag erst dann rechtsgültig wenn beide Parteien ihn unterschreiben bzw. wenn die jeweils andere Partei diesen unterschreibt.

Das gilt aber nur, wenn für die relevante Vertragsart per Gesetz die Schriftform vorgeschrieben ist. Das ist bei Dienstverträgen aber nicht der Fall.
 
hmmm, TE meldet sich nicht mehr? gab es denn nun einen (unterschriebenen) Vertrag?
 
Auch dann muss der Arbeitgeber ein unterschriebenes Schriftstück mit den Arbeitsbedingungen vorlegen (siehe §611 BGB §2 Nachweisgesetz).
Wenn dieses nicht erfolgt ist, gibt es keinen gültigen Vertrag.
 
Äpfel, Birnen, Schnürsenkel.
Ein Dienstleistungsvertrag gem. §611 BGB muss keiner bestimmten Form genügen. Heißt: auch mündlich oder per Mail entsteht ein solcher Vertrag.
§2 NachwG bezieht sich auf Arbeitsverträge. Arbeitsverträge sind eine Form von Dienstverträgen (Sekretäring erbringt den Dienst dem Unternehmen gegenüber). Der Arbeitnehmer hat dann (außer es sollte bereits ein gültiger schriftlicher Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vorliegen) den Anspruch auf eine Niederschrift der Vertragsbedingungen.

Bitte Vorsicht: Auch ohne diese Niederschrift gilt: Der Vertrag entsteht bereits durch die mündliche Vereinbarung. Ihr dürft da nicht immer alles durcheinanderwerfen.
 
Äpfel, Birnen, Schnürsenkel.
Ein Dienstleistungsvertrag gem. §611 BGB muss keiner bestimmten Form genügen. Heißt: auch mündlich oder per Mail entsteht ein solcher Vertrag.
§2 NachwG bezieht sich auf Arbeitsverträge. Arbeitsverträge sind eine Form von Dienstverträgen (Sekretäring erbringt den Dienst dem Unternehmen gegenüber). Der Arbeitnehmer hat dann (außer es sollte bereits ein gültiger schriftlicher Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vorliegen) den Anspruch auf eine Niederschrift der Vertragsbedingungen.

+ 1

Bitte Vorsicht: Auch ohne diese Niederschrift gilt: Der Vertrag entsteht bereits durch die mündliche Vereinbarung. Ihr dürft da nicht immer alles durcheinanderwerfen.

Soweit so gut, das Problem liegt bei mündlichen Vereinbarungen jedoch dann im Streitfall beim Nachweis, zum Einen des Zustandekommens des Vertrags und zum Anderen der genauen Vertragsdetails.

Im vorliegenden Fall ließe sich nun mal die Tatsache, dass die Agentur dem TE den abgeänderten Vertrag nicht zugesandt hat auch so auslegen, dass keine übereinstimmenden Willenserklärungen vorliegen. Somit gäbe es auch keinen Vertrag und daraus folgende keine Anspruchsgrundlage für den TE aus Vertragsverletzung.
 
Im vorliegenden Fall ließe sich nun mal die Tatsache, dass die Agentur dem TE den abgeänderten Vertrag nicht zugesandt hat auch so auslegen, dass keine übereinstimmenden Willenserklärungen vorliegen. Somit gäbe es auch keinen Vertrag und daraus folgende keine Anspruchsgrundlage für den TE aus Vertragsverletzung.

So wird dann ein Schuh draus. Ich hab nur diese Leute dick, die keinen Schimmer von garnichts haben aber sofort einen auf Oberjurist machen mit "der Vertrag ist ungültig". Das Gesetz unterscheidet da ja doch sehr differenziert.

Ich sehe den Fall ähnlich. Die beiden Parteien wollten einen schriftlichen Vertrag. Agentur schickt Künstler Vertrag zu: Willenserklärung #1. Künstler ist mit dem Vertrag nicht einverstanden, sagt "ich hätte es lieber soundso": Wieder Willenserklärung #1, weil er den ersten Vertrag ablehnt und einen neuen vorschlägt.

Wen das interessiert:
Stichworte zur Weiterbildung wären: Nichtigkeit, Anfechtbarkeit, Unwirksamkeit, etc.

Sollte offensichtlich sein, trotzdem: Ich bin kein Anwalt, habe kein Jura studiert. Bin nur im Leistungskurs zwei Jahre damit geprügelt worden und schlage mich teils mit Arbeitsrecht rum und kann lesen. Deshalb weiß ich, wie wichtig es ist, die richtigen Begrifflichkeiten zu wählen und einzelne Dinge separat zu betrachten.
 
Der TE schrieb am Anfang, dass Gage etc. bereits ausgehandelt war. Das reicht in aller Regel für den Vertragsschluss. Nur lässt sich das nicht beweisen.

Der schriftliche Vertrag an und für sich bringt das Ganze nur in trockene Tücher - muss aber nicht zwingend für den Vertragsschluss nötig sein.

Hängt aber natürlich auch davon ab, wie die Einigung aussah - faktisch wohl aber vor Gericht nur schwer durchsetzbar.
 
Ich behaupte sogar mal, die Anwaltskosten hätten den Gagenbetrag gesprengt^^
 
Ich hätte der Agentur erst gesagt, ich würde meinen Anwalt einschalten. Dann hätten die meisten schon nachgegeben. Falls nicht, zur Polizei und Anzeige erstatten, die leiten das dann weiter.
 

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