Garantie bei Musikhäusern

ja schon...aber dafür musst du erstmal wissen, ob der hersteller garantie gegeben hat oder nicht. is ja immerhin ne freiwillige entscheidung des herstellers. außerdem hast du das ding nicht bei dem hersteller gekauft, sondern beim Musikhaus und die haben es vom hersteller oder von nem weiteren zwischenhändler.
wer gibt da jetzt wem garantie? gewährleistung gibt der hersteller und zwar theoretisch allen, die mit nem gerät von dem bei ihm antanzen.

damit schließt sich in meinen augen der kreis. ;) zum thema Musikhausgarantie. da bist du der erstkäufer und die garantie gilt nur für dich. jetzt bröseln wir das mal weiter auseinandern, wer da oben was ist und was in deren (hersteller, zwischenhändler, usw.) agb so steht. :)

Aber wie gesagt, kann uns egal sein, Käufer geht bei einem Defekt zum Verkäufer und Punkt.

können wir so stehen lassen.;) die überlegung war nur, ob man auch direkt zum hersteller gehen kann mit nem defekten gerät. unabhängig vomhändler.
 
Irgendwie ist hier alles ein wenig konfus.

Soweit mir bekannt ist, muss der Hersteller lt. Gesetz 6 Monate Garantie leisten und sonst nichts.

Die Gewährleistung gibt der Händler (bei Neuware 24 Monate, bei Gebrauchtware 12 Monate), Gibt der Händler eine Garantie, dann ist es eine Zusatzleistung von ihm, die ebenfalls nichts mit dem Hersteller zu tun hat.
 
Irgendwie ist hier alles ein wenig konfus.

Soweit mir bekannt ist, muss der Hersteller lt. Gesetz 6 Monate Garantie leisten und sonst nichts.

Die Gewährleistung gibt der Händler (bei Neuware 24 Monate, bei Gebrauchtware 12 Monate), Gibt der Händler eine Garantie, dann ist es eine Zusatzleistung von ihm, die ebenfalls nichts mit dem Hersteller zu tun hat.

Das war ganz früher mal.... der Händler muss ges. eine Gewährleistung von 24Monaten geben. Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers. Gibt der Hersteller keine Garantie auf sein Produkt, greift die Gewährleistung des Händlers.

Gruß
 
Garantiefall?

Mein Reloop Mixer ist leider kaputt gegangen.
Nun hab ich eine Anfrage an Elevator geschickt:

Ich habe bei Ihnen im September 2008 einen Reloop RMX-40 gekauft. Leider macht der Mixer auf einmal nicht mehr das, was er soll. Aus dem Ausgang kommt nur noch ein Knacken. Für mich eindeutig ein Garantiefall.
Muss ich den Mixer an Sie (Elevator) oder dierekt an Reloop schicken?

Antwort:

Hallo!
Vielen Dank für deine Anfrage. /
"Wir geben auf alle Geräte eine 24-monatige Gewährleistung, d.h., das wir jedem Kunden gewährleisten, dass das Gerät 24 Monate bei erster Inbetriebnahme funktioniert./

/Reklamiert der Kunde in den ersten 6 Monaten nach Erhalt der Ware, müssen wir nachweisen, dass das Gerät funktionstüchtig unser Haus verlassen hat./

/Reklamiert der Kunde nach den ersten 6 Monaten, muss er uns beweisen, dass er das Gerät bis zum Reklamationsdatum noch nicht in Gebrauch hatte, es also defekt bei ihm angekommen ist, kann er dies nicht ist es kein Gewährleistungsfall."

/Das Gerät müsste also auf eigene Kosten zur Überprüfung zu uns geschickt werden.
Es wird ein Kostenvoranschlag für die Reparatur erstellt.
Sollte die Reperatur nicht bewilligt werden, müssen wir eine Überprüfungspauschale von 30 Euro berechnen.

Ist das überhaupt rechtlich möglich??? Jedes Gerät (es sei denn Verschleisteil) muss doch 2 Jahre Garantie besitzen :confused:
 
AW: Garantiefall?

Nein, Garantie =/= Gewährleistung.
"Garantieren" kann ich dir alles wie ich lustig bin, "Gewährleistung" ist gesetzlich verankert und verhält sich genau wie in der Antwortmail beschrieben.

Hab den Beitrag mal passend verschoben, alles weitere in z.B genau diesem thread.
 
Ja, musst du wohl!

Deine Anfrage war aber auch "top", Reloop = Elevator = Global distribution = alles eine Klitsche und es hat schon seinen Grund warum viele nur von der Firma und "ihren" Produkten abraten! ;)

AGB und Rechnung(en) durchackern, ist dort nichts von Garantie (und was diese umfasst) vermerkt greift die gesetzliche Gewährleistung.
Heißt schlussendlich du zahlst die Reparatur selbst, zumal du schon in deiner mail bestätigt hast das der Schaden erst jetzt eingetreten ist.
Hättest wo anders gekauft würde ggf. die Garantie dieses shops greifen, aber ist hier ja nicht der Fall.
 
Zuletzt bearbeitet:
Innerhalb der ges. Gewährleistung eintretende Schäden heißt ja nicht, daß es nicht unter die sog. "Sachmängelhaftung" fällt.

Es gibt nur eine Beweislastumkehr nach 6 Monaten.

Die "Nutzung der Sache" ist nicht mehr möglich ohne Beeinträchtigung. Kosten für Versand sind vom Käufer tragbar, ich würde schon sagen, daß es unter Gewährleistung fällt bei sachgemäßer Nutzung.
 
Dass Reloop = Elevatormarke ist hab ich auch inzwinschen rausgefunden :D
Naja, dann kann ic hdas Teil auch gleich aufschrauben und mal jemand anderes reinschaun lassen...die Reperatur muss ic hja sowieso zahlen, ne Garantie die dann verfällt gibts ja nich :d
 
Es gibt nur eine Beweislastumkehr nach 6 Monaten.
Und genau das ist der Punkt, er müsste beweisen das das Gerät schon seit Erhalt einen weg hatte, wie soll das bitte gehen!?
Zumal er mit seiner mail ja noch mal untermauert hat das der Schaden erst jetzt eingetreten ist.

Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich darauf das die Ware zum Zeitpunkt des Verkaufs frei von Sach- und Rechtsmängeln ist/war.
Heißt in diesem Fall also auf die Kullanz des Händlers angewiesen und dieser weist in seiner mail bereits darauf hin das eine Reparatur nur kostenpflichtig zu lasten des Käufers erfolgen wird.
 
AW: Garantiefall?

/Reklamiert der Kunde nach den ersten 6 Monaten, muss er uns beweisen, dass er das Gerät bis zum Reklamationsdatum noch nicht in Gebrauch hatte, es also defekt bei ihm angekommen ist, kann er dies nicht ist es kein Gewährleistungsfall."


Was Dir Elevator hier schreibt, ist so nicht ganz richtig...

Die Beweislastumkehr nach 6 Monaten bedeutet, dass innerhalb der ersten 6 Monate der Verkäufer im Schadensfall beweisen muss, dass es sich um keinen Produktions-/Materialfehler handelt (das hat streng genommen auch nichts damit zu tun, in welchem Zustand das Produkt vom Händler übergeben oder versand wurde, sondern das Mischpult kann durchaus in funktionsfähigem Zustand verschickt werden und erst nach 4 Monaten problemlosen Betrieb den Geist aufgeben. Beispiel: Mir ist bei neuen Ski-Schuhen mal nach ca. 3 monatiger Benutzung eine der Schnallen (Plastik) gebrochen. Später hat sich herausgestellt, dass im Plastik eine Luftblase eingeschlossen war, die zu dem Bruch geführt hat --> Materialfehler, Gewährleistung greift)

Nach Ablauf der 6 Monate musst Du beweisen, dass der Fehler schon seit der Produktion vorlag (z.B. schwache Lötstelle, die sich irgendwann löst oder das Beispiel mit der Luftblase im Plastik oben, wo ich kein Problem gehabt hätte auch nach Ablauf der 6 Monate den Beweis zu führen) und nicht durch den Gebrauch entstanden ist (Verschleiß an beweglichen Teilen / unsachgemäße Behandlung o.ä.).

Ob Du das Gerät schon in gebrauch hattest spielt dabei absolut keine Rolle!!!!

Entscheidend ist einzig und allen, worin der Fehler begründet liegt (schlampige Produktion/fehlerhaftes Material vs. Dein Umgang mit dem Produkt).

Mir scheint, Elevator will sich hier - wohl in der Hoffnung auf mangelnde Kenntnis der eigenen Rechte seitens der Kunden - aus der Verantwortung stehlen.

Mir fällt grad relativ wenig ein, wie man bei (normalem) Gebrauch ein Mischpult dazu bringen sollte, nur noch Knacksen von sich zu geben. Wahrscheinlicher ist, dass hier irgendwo im inneren des Mixers irgendwelche Bauteile halt nicht ganz so stabil/sauber verarbeitet waren und ihren Geist aufgegeben haben. Daher riecht der Fall für mich stark nach Gewährleistung.
 
Glaubst du etwa, die geben des zu, dass des ein Produktionsfehler war?
Die reparierns 100 pro auf meine Kosten...
 
Klar, werden Sie nicht einfach sagen "Hoppla, da hatten wir ja unrecht, natürlich musst Du nichts zahlen...". Nach der Email wohl kaum.

Keiner sagt, dass die Beweisführung einfach ist. Und selbst wenn Du es beweisen kannst, ist Recht haben immer noch deutlich einfacher als Recht bekommen.

Folgende Möglichkeiten fallen mir ein:

a) Schick es ein, lass Dir den Kostenvoranschlag machen und schau, was sie als Fehler anführen, den es zu reparieren gilt. Je nach dem, was da genau steht, kann man ja evtl. drauf schließen, ob das evtl. ein Produktionsfehler war oder doch zu den normalen Abbau-Erscheinungen mit dem Alter gehört.

b) Bring das Teil zu einem Elektronik-/Musikhändler Deines Vertrauens in Deiner Nähe und lasse es da untersuchen. Wenn es sich dabei um einen Fachhändler mit entsprechend qualifiziertem Personal handelt erlischt die Gewährleistung dadurch nicht. Das ist nur der Fall wenn Du als Laie die Geräte selbst aufschraubst. Wäre vermutlich auch mit Kosten für die Überprüfung verbunden, es sei den der Laden bietet einen kostenlosen Kostenvoranschlag auch wenn Du es nicht reparieren lässt. Allerdings würdest Du da vermutlich eine objektivere Einschätzung kriegen als bei Elevator selbst.

Das generelle Problem ist aber in beiden Fällen, dass Elevator einfach sagen kann: "Nö, den Beweis erkennen wir nicht an, entweder Du zahlst die Reparatur oder das Ding bleibt kaputt." Könntest natürlich versuchen, auf formal-juristischem Weg zu Deinem Recht zu kommen, aber auch da ist der Ausgang ungewiss und die Kosten wahrscheinlich höher als die der Reparatur.

Elevator versucht aber aus meiner Erfahrung wirklich sehr gerne, sich vor der Gewährleistung zu drücken. Hatte mir mal vor ein paar Jahren bei denen eine Ersatznadel bestellt. Ausgepackt, angebracht: kaputt. Als ich sie dann zurückgeben wollte hieß es erstmal: "Geht nicht, Verpackung schon offen und schonmal benutzt." Auf meine Frage, wie ich merken soll, dass die Nadel kaputt ist ohne sie zu benutzen wussten sie dann aber auch nicht wirklich was zu sagen. Nach einigem hin und her haben sie mir dann Ersatz geschickt.


PS: der langen Rede kurzer Sinn: lass Dich nicht direkt abschrecken, bleib hartnäckig und besteht auf Deinem Recht. Sie werden versuchen, was sie können um der Geschichte auszukommen. Komplett hoffnungslos ist es nicht. Vielleicht hast Du ja auch einen Kumpel der Anwalt ist und dir ein paar gut klingende, mit Paragraphen gespickte Formulierungen gibt bzw. dir ein Schreiben aufsetzt. Hilft manchmal auch schon.
 
Zuletzt bearbeitet:
Netter Beitrag, nutzt ihm nur nichts.
Im Gesetz steht doch klar drin das sich die Gewährleistung, beginnend mit dem Gefahrenübergang (Verkauf), darauf bezieht das das Produkt zu genau diesem Zeitpunkt frei von Sach- und Rechtsmängeln ist/war.
(Als Beispiel dein Ski-Schuh - das war er nicht und deswegen griff auch die Gewährleistung)

Hier ist ein Defekt erst im laufe der Zeit eingetreten, das sind laut Gesetz (und nur das interessiert juristisch) zwei verschiedene Paar Schuhe.
Desweiteren greift hier bereits erwähnte Beweislastumkehr - deine Schuhe (3 Monate) gegen seinen Mischer (mehr als 6 Monate, und damit Umkehr).

Dennoch viel Erfolg!
 
Das es ihm nicht viel nützen wird ist mir klar. Versuche kann man's trotzdem.

Hinsichtlich des Zustands bei Gefahrenübergang (Mängelfreiheit) gibt es im Recht den Begriff der "Keimtheorie". Ein Produkt gilt also auch schon dann nicht als frei von Mängeln, wenn der später auftretende Fehler zum Zeitpunkt der Gefahrenübergabe "im Keim" schon angelegt war (Luftblase im Kunststoff, fehlerhafte Naht an der Jacke, schwache Lötstelle beim Mischpult).

Durch die Beweislastumkehr wird in den ersten 6 Monaten automatisch bei jedem Fehler angenommen, dass er ursächlich auf durch den Hersteller/Händler zu vertretende Gründe zurückzuführen ist. Nach den 6 Monaten muss der Kunde beweisen, dass dies der Fall ist.

Genau genommen ist also für die Gewährleistung nicht entscheidend, wann der Defekt auftritt sondern wann seine Ursache liegt.

Hier aber sowieso irrelavant, da die Beweisführung wie gesagt schwer ist und somit Gewährleistung nach Ablauf der 6 Monate zumindest meistens immer auch Sache der Kulanz des Händlers ist, auch wenn's im Gesetz anders steht.

Damit von meiner Seite auch wieder gut und back to topic, krieg bei sowas nur manchmal n kleinen Rappel
 
Wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch nicht möglich ist während der ges. Gewährleistung, muß der Händler auch nachbessern, ob genutzt oder nicht.

Wenn das Teil die 2 Jahre nicht aushält, liegt ein Mangel vor.

Frag mal bei der Verbraucherberatung
 
Also einer von uns beiden hat doch die § zur Gewährleistung nicht ganz verstanden. (das kann auch ich sein, aber einer muss ja). ;)

Für mein Verständnis bezieht sich die 24 Monatige Gewährleistung darauf das das Produkt beim Gefahrenübergang (Verkauf) keine Sach- oder Rechtsmängel aufweist (ugs; sprich funktioniert wie bestimmt).
Erliegt das Produkt nun einem Defekt wird in den ersten 6 Monaten generell von einem "Schaden-ab-Werk" ausgegangen,
für die restlichen 18 Monate ist es am Käufer dieses nachzuweisen (wie auch immer das gehen soll. Im Einzellfall sicherlich prüfbar, generell kaum bis nicht zu machen).
Das bezieht sich aber immer auf den Zeitpunkt des Übergangs, nicht auf den Zeitpunkt an dem ein Defekt wirklich auftritt!
(Denn laut § muss er ja schon die ganze Zeit vorhanden gewesen sein)

Die genannten 6 Monate sind hier überschritten, wie soll Dj V!rtual nun also beweisen das das Gerät schon ab kauf einen weg hatte (denn nur das zählt für die Gewährleistung).

Lege hier ein Garantiefall vor (und die Garantie umfasst zugesicherte Funktionsfähigkeit - da kann ja theoretisch jeder jedem garantieren was er will) sehe die Sachlage anders aus, aber so!?
 
Hatte mir mal vor ein paar Jahren bei denen eine Ersatznadel bestellt. Ausgepackt, angebracht: kaputt. Als ich sie dann zurückgeben wollte hieß es erstmal: "Geht nicht, Verpackung schon offen und schonmal benutzt." Auf meine Frage, wie ich merken soll, dass die Nadel kaputt ist ohne sie zu benutzen wussten sie dann aber auch nicht wirklich was zu sagen. Nach einigem hin und her haben sie mir dann Ersatz geschickt.

Wenn man den Fall aber von der Kulanz zur Generallösung machen würde, wäre unfairen Zeitgenossen Tür & Tor geöffnet. Neue Nadel dran, alte zurück in die Verpackung, umtauschen und hoffen, dass der Händler kein Elektronenmikroskop hat. :)

Der aktuelle Elevatorfall wundert mich insofern, als dass die eigentlich innerhalb ihrer zwei Jahre recht kulant sind. Ich würde da nochmal "nachverhandeln".
 
@ Pyro: glaube wir sind uns einig und wissen es bloß noch nicht...

Klar muss der Fehler schon beim Gefahrenübergang vorhanden gewesen sein. Alles was ich meinte ist, dass es reicht, wenn der Fehler sozusagen "latent" vorhanden war. Dann funktioniert das Gerät am Anfang wie es soll und tut das vielleicht auch noch 23,5 Monate lang. Dann tritt der Fehler auf einmal auf, hätte dies aber nicht getan, wenn von Anfang an alles so gewesen wäre wie es sein soll.

Vielleicht vergleichbar mit der Inkubationszeit bei einer Viruserkrankung (toller Beispiel, ich weiß). Man steckt sich an, ist dann aber noch einige Zeit (in Extremfällen wie bei HIV mehrere Jahre) symptomatisch unaufällig bis die Erkrankung dann irgendwann ausbricht.

Genauso kann ein Produkt sozusagen schon ab Werk "infiziert" sein, der (erkennbare) Defekt tritt aber erst deutlich später auf.

Gestehe aber offen, kein Jurist zu sein, und hoffe für den Falle eines Irrtums meinerseits auf Nachsicht :D
 

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