Geräte Schaden genommen, wer zahlt?

Haha, darauf wird ich mich nicht verlassen.

Wenn sie schon ungeschoren von der Party davongekommen ist, wird jetzt im Nahhinein bestimmt nichts zahlen wollen.
Gehe freundlich zu dem Mädchen hin, sag ihr, sie hat keine privatkosten zu befürchten, wenn sie die Sache über Ihre Haftpflichtversicherung bezahlt.
Ich bezog mich auf den Fall, dass eine solche Versicherung nicht vorhanden ist ;-), und natürlich unter der Annahme das Mädel wäre tatsächlich ersatzpflichtig.
 
Er hätte also auch ohne Versicherung der Schülerin berechtigte Hoffnung, Geld zu sehen. Falls die Schülerin tatsächlich haftbar ist.

Das glaube ich nicht. Welche Schülerin opfert denn bitte Ihre Abifahrt zu Gunsten eines dummen Stolperes, indem etwas Cola auf dem Laptop des Dj's gelandet ist.
Vorallem, wenn der ganze Abend normal weiterverlief.
Jetzt im Nachhinein anzukommen und zu sagen, dass ne reparatur 600€ kostet, das fände ich persönlich auch etwas schräg.

Ich glaube diesen Fall könnte man locker über ne haftpflicht durchsetzen, das sie besoffen war, oder dan eventuelle Unsicherheiten durch den Aufbau entstanden sind, sollte man in dem Versicherungsschreiben sicher raus lassen.

Wenn das nicht über Ihre Versicherung geht, sehe ich leider wenig Hoffnung.
 
Das glaube ich nicht. Welche Schülerin opfert denn bitte Ihre Abifahrt zu Gunsten eines dummen Stolperes, indem etwas Cola auf dem Laptop des Dj's gelandet ist.
Entweder sie ist in der Pflicht oder nicht. Falls nein, Thema erledigt. Falls ja, zahlt ihre private Haftpflicht und wenn sie sowas nicht hat, dann haftet sie persönlich. Das einzige, was ich zu diesem speziellen Subthema meinte, war, dass sie das vermutlich auch könnte. Ob sie das will (oder überhaupt muss, nach wie vor offen), steht auf einem anderen Blatt. ... Na ja, sollte jetzt hinreichend geklärt sein.
 
Gibt es wirklich keine Versicherungen für solche Fälle, die der DJ selbst abschließen kann?
also auf sein equipment?
mir ist zwar nix passiert, aber die Verhältnisse sind ähnlich und ich hatte schon mehr wie einmal angst, dass was passiert!
grüße
chris de lux
 
Nicht das ich wüsste.
Sicher dein Equipment beim Aufstellen etwas von der Meute ab und pass auf das sich dem niemand so ohne weiteres nähert.
Wenn jemand das Zeug dann aus Fahrlässigkeit oder sonstigen Gründen kaputt macht, dann ist dieser jemand logischerweise auch in der Pflicht es zu bezahlen.

Es gibt dann in allen Bereichen des Lebens auch mal Situationen, die einfach unglimpflich ausgehen.
Mir ist mal etwas ähnmliches passiert in der eine Aneinanderkettung von verschiedenen Umständen dazu geführt hat, dass ich mich am Ende mit meinem Schicksal einfach abfinden musste
(Stichwort: Jacke in der Garderobe abhanden gekommen!)
Die Rechtslage war klar, der Veranstalter hat für das Abhandenkommen meiner Jacke zu haften, aber wenn er nicht zahlen will, dann muss ich nen Anwalt einschalten, der mehr Geld verlangt als die eigentliche jacke Wert ist.

Was soll man dazu sagen? Pech gehabt!

Nochmal zu Rappy:
In einem solchen Fall, würde ich als DJ nicht so tun als wäre nix.
Da wird unterbrochen und derjenige ausfindig gemacht!
Für sowas gibt es ja auch Sicherheitspersonal.
Wenn alles den ganzen Abend normal weiterverläuft, dann hat man wenig Chancen Geld zu sehen.

Und ich verstehe auch gar nicht richtig, was hier der Defekt sein soll?
Wenn das MacBook nicht mehr funktioniert, dann lässt man es reparieren. Und wenn nur die Tasten etwas verklebt sind, dann reinigt man diese.
Zur Not mit selber aufschrauben.

Aber dafür 600€ zu verlangen klingt etwas utopisch.

Mich würde mal interessieren, was jetzt daraus geworden ist.
 
Hallo!

Du kannst dich Teilkasko über eine sogenannte elektroniversichrung absichern. da kannst du je nach dem wieviel selbstbeteilung du haben willst zahlst du 0.8-1.2 prozent vom versicherungswert an jahresprämie.

Einfach mal beim VDMV anfragen. die können kompetent weiter helfen.
 
Hallo!

Aus der Sicht der Abiturentin:
Also ich würde an Stelle der Abiturentin den Schaden auch nicht zahlen,zumahl ja kein Geräte-Schaden da war ,da du ja den ganzen Abend noch weiter Nonstop Musik mit dem macbook aufgelegt hast.
Auch hättest du sofort die Verantwortliche zur Rede stellen sollen ,anstatt im Nachhinein,und wenn sie noch betrunken war,kann sie sich wohlmöglich noch nicht mal mehr an den Vorfall erinnern.
Falls sie unter 18 Jahre alt ist ,müsste eventuell sogar der VA dafür haften falls er ihr nicht die für ihr Alter zugelassenden Getränke rausgegeben hat.


Du hast schliesslich die Beweispflicht das da ein Schaden zu der Zeit von der Abiturentin am Notebook entstanden ist,und da man das im Nachhinein schlecht beweisen kann wird es wohl darauf hinausgehen das du kein Geld bekommst.
Vor Gericht wird es genauso darauf hinauslaufen,da die Musik ja den ganzen Abend weiterlief,dafür wird es dann auch genug Zeugen geben.
Die könnten dir das in die Wiege legen das du es noch nach der Veranstaltung selbst gemacht /verursacht hast ,und jetzt einen Sündenbock dafür suchst,um ein neues Mac-Book zu bekommen.

Also bei sowas mein Tip:
Den Schuldigen sofort Stellen,und mit ihm einig werden,wenn das nicht klappt im Club die Security rufen und dann die Polizei,die den Schadensfall aufnimmt.
Fotos vom Equipment machen ,Zeugenaussagen ebenso sichern.
Und vor allen Dingen niemanden mit Getränken in die Nähe des Equipments kommen lassen,falls dies nicht möglich ist,denjenigen bitten sich woanders mit dem Getränk hinzustellen oder es auf dem nebenstehenden Tisch/Theke absetzen.


Hoffe ihr findet eine gute Lösung

mfg,DJ Popeye
 
Also ein Totalschaden ist es zum Glück nicht. Er läuft noch, aber Tasten kleben und ich weiß nicht ob Cola im Lüfter ist. Deswegen möchte ich es reinigen lassen. Die meisten Schüler die Abitur machen, sind in der 12. Klasse 18 Jahre alt, also einer von ihnen wird den Vertrag unterzeichnet haben. Person habe ich auf einem Foto erkannt, Namen haben wir auch, aber ihr wisst ja wie das ist. "Ich war betrunken, keine Ahnung". Es haben ja leider nur ich und vllt 1-2 andere das gesehen, die ich aber echt nicht in dem Moment wahr genommen habe.

Schüler unter 18 Jahre sind nur eingeschränkt geschäftsfähig - können also normalerweise keinen Vertrag mit Dir als DJ abschließen.
 
Schüler unter 18 Jahre sind nur eingeschränkt geschäftsfähig - können also normalerweise keinen Vertrag mit Dir als DJ abschließen.

Er schreibt in dem von dir zitierten Text "sind 18 Jahre alt". Zudem ist es unerheblich was in dem Vertrag steht wenn eine Dame sein Equipment beschädigt, dann geht es um Haftung und nicht um Booking.

Geld sieht er mit rechtlichen Schritten eh nie, da er ja weder die Schuldige dingfest gemacht hat, noch das Auflegen abgebrochen hat.

Wenn man Aufmerksamkeit haben möchte und Zeugen, dann sollte man nach so einem Zwischenfall immer sofort die Musik ausmachen und deutlich auf besagte Person zeigen.

Es bleibt also nur hoffen und reden, vielleicht ist ja wer so fair und einsichtig. Aber was ist denn nun daraus geworden?
 
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Er schreibt in dem von dir zitierten Text "sind 18 Jahre alt". Zudem ist es unerheblich was in dem Vertrag steht wenn eine Dame sein Equipment beschädigt, dann geht es um Haftung und nicht um Booking.

Nunja, es wurde ja aber auch davon gesprochen wer jetzt hier "Veranstalter" ist - das habe ich soweit zumindest verstanden - dann ist es sehr wohl erheblich, wer den Vertrag unterzeichnet hat. Naja... wenn ich einen Künstler buche und ihm passiert was auf MEINER Feier, der Schuldige kann nicht ausfindig gemacht werden - dann habe ich als Veranstalter zumindest ne Teilschuld da ich Sorge dafür zu tragen habe, dass die Gäste... die auf der Party sind keinen Unfug anstellen. Das sagt mir zumindest mein Rechtsverständnis.

Nichts desto trotz wäre dann hier die Frage zu stellen, ob der Verursacher überhaupt deliktfähig ist = ihm muss das Handeln und die Tragweite seiner Tat bewusst sein - spielt der DJ weiter kann der Schüler ja nicht davon ausgehen etwas beschädigt zu haben.
 
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spielt der DJ weiter kann der Schüler ja nicht davon ausgehen etwas beschädigt zu haben.

Da ist der Haken :)

Ansonsten ist man selbst schuld wenn man sich nen Vertrag von einem Minderjährigen einfängt. Bei Schulveranstaltungen würde ich immer die Unterschrift der Schulleitung mit Stempel fordern. Dann ist es ganz sicher eine offizielle Schulveranstaltung. Wäre ja nett gewesen, wenn der Threadstarter mal den Ausgang geschildert hätte.
 
Vorallem, wenn der ganze Abend normal weiterverlief. Jetzt im Nachhinein anzukommen und zu sagen, dass ne reparatur 600€ kostet, das fände ich persönlich auch etwas schräg. (...) Wenn das nicht über Ihre Versicherung geht, sehe ich leider wenig Hoffnung.
Das schließt einen Schaden nicht aus. Schaden wird definiert als jede unfreiwillige Vermögensminderung. Selbst wenn er mit dem Mac den Abend über noch weitergespielt hat, kann die verschüttete Cola im Nachhinein zu Funktionsbeeinträchtigungen des Macs führen. Muss er zur Beseitigung dieser Kosten aufwenden, dann liegt hierin ein Schaden. Dieser muss lediglich adäquat-kausal im Zusammenhang mit dem Verhalten besagter Schülerin stehen.
Und wenn Apple sagt, dass es 600 Euro kostet, den Mac zu fixen, ist dieser Betrag zu ersetzen. Grundsätzlich ist der Zustand wiederherzustellen, der vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat (sog. Naturalrestitution, § 249 I BGB). Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Gläubiger statt Wiederherstellung den hierzu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 II BGB). Denn in einem solchen Fall will das Gesetz es dem Gläubiger nicht zumuten, den Schuldner noch einmal in seine Sphäre eindringen zu lassen.

Entweder sie ist in der Pflicht oder nicht. Falls nein, Thema erledigt. Falls ja, zahlt ihre private Haftpflicht und wenn sie sowas nicht hat, dann haftet sie persönlich.
Gesetzt den Fall, ein Anspruch gegen besagte Schülerin ist gegeben -die konkrete Anspruchsgrundlage einmal außen vor gelassen-, dann haftet sie auch dann persönlich, wenn sie eine private Haftpflichtversicherung hat. Eine solche verhindert nicht den direkten Zugriff auf die Schuldnerin. Existiert eine Haftpflichtversicherung, kannst du auch gegen diese vorgehen und Schuldnerin und Versicherung müssen den Rest -etwa Rückgriff der Versicherung auf die Schuldnerin- im Innenverhältnis regeln.

Wenn jemand das Zeug dann aus Fahrlässigkeit oder sonstigen Gründen kaputt macht, dann ist dieser jemand logischerweise auch in der Pflicht es zu bezahlen.
Verschulden und -sofern der Anspruch auf 823 I BGB gestützt wird- Verschuldensfähigkeit nach §§ 827, 828 BGB vorausgesetzt.

Wenn alles den ganzen Abend normal weiterverläuft, dann hat man wenig Chancen Geld zu sehen. Und ich verstehe auch gar nicht richtig, was hier der Defekt sein soll?
Wenn das MacBook nicht mehr funktioniert, dann lässt man es reparieren. Und wenn nur die Tasten etwas verklebt sind, dann reinigt man diese.
Zur Not mit selber aufschrauben. Aber dafür 600€ zu verlangen klingt etwas utopisch.
Siehe oben.


Also ich würde an Stelle der Abiturentin den Schaden auch nicht zahlen,zumahl ja kein Geräte-Schaden da war ,da du ja den ganzen Abend noch weiter Nonstop Musik mit dem macbook aufgelegt hast.
Siehe oben.

Du hast schliesslich die Beweispflicht das da ein Schaden zu der Zeit von der Abiturentin am Notebook entstanden ist,und da man das im Nachhinein schlecht beweisen kann wird es wohl darauf hinausgehen das du kein Geld bekommst.
Vor Gericht wird es genauso darauf hinauslaufen,da die Musik ja den ganzen Abend weiterlief,dafür wird es dann auch genug Zeugen geben.
Die könnten dir das in die Wiege legen das du es noch nach der Veranstaltung selbst gemacht /verursacht hast ,und jetzt einen Sündenbock dafür suchst,um ein neues Mac-Book zu bekommen.
Bezüglich des Schadens: Erneuter Verweis nach oben.
Hinsichtlich der Beweispflicht stimmt es, dass grundsätzlich der Anspruchsteller die seinen Anspruch begründenden Tatsachen darlegen muss. Hier wird es dann möglicherweise die angesprochenen Dementi geben. Aber von vornherein aussichtslos ist es sicher nicht, diese zu widerlegen. Das ist allerdings eine Frage des Beweisrechts.

Schüler unter 18 Jahre sind nur eingeschränkt geschäftsfähig - können also normalerweise keinen Vertrag mit Dir als DJ abschließen.
Nicht ganz. Von Personen unter sieben Jahren geschlossene Verträge sind nach §§ 105 I iVm 104 Nr. 1 BGB gänzlich unwirksam. Personen, die noch nicht 18 Jahre, aber über sieben Jahre alt sind, können durchaus Verträge schließen. Enthalten diese Verträge aber nicht lediglich rechtliche Vorteile und handelt der Vertragsschließende ohne die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, bedarf es zur Wirksamkeit des Vertrags der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters, dh der Vertrag ist bis zu dessen Genehmigung schwebend unwirksam (vgl. §§ 107, 108 I BGB).

Zudem ist es unerheblich was in dem Vertrag steht wenn eine Dame sein Equipment beschädigt, dann geht es um Haftung und nicht um Booking.
Das gilt hinsichtlich einer deliktischen Haftung. Besteht ein Vertrag, dann kommt aber auch eine vertragliche Haftung in Frage. Denn ein Schuldverhältnis -und ein solches kann auch durch einen Vertrag begründet werden- kann auch zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen verpflichten (vgl. § 241 II BGB).
Besteht nun ein wirksam geschlossener Vertrag zwischen den Schülern und der besagten Agentur, müsste man wohl weiter prüfen, ob nicht ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, also zugunsten des Geschädigten besteht, der auch ihm gegenüber gewährleisten soll, dass auf seine Rechtsgüter und Interessen Rücksicht genommen wird. Aber selbst wenn man dies und eine Pflichtverletzung bejahen könnte, müsste die Pflichtverletzung, dh die Beschädigung des Macs durch besagte Schülerin den veranstaltenden Schülern zuzurechnen sein.

Geld sieht er mit rechtlichen Schritten eh nie, da er ja weder die Schuldige dingfest gemacht hat, noch das Auflegen abgebrochen hat.
Bezüglich letzterem wiederum der Verweis nach oben.


Naja... wenn ich einen Künstler buche und ihm passiert was auf MEINER Feier, der Schuldige kann nicht ausfindig gemacht werden - dann habe ich als Veranstalter zumindest ne Teilschuld da ich Sorge dafür zu tragen habe, dass die Gäste... die auf der Party sind keinen Unfug anstellen. Das sagt mir zumindest mein Rechtsverständnis.
Rechtsverständnis oder Gerechtigkeitsempfinden? ;)
Das alles lässt sich aber nicht pauschal sagen. Es kommt, wie eigentlich immer im Recht, auf die Umstände des konkreten Falls an.

Nichts desto trotz wäre dann hier die Frage zu stellen, ob der Verursacher überhaupt deliktfähig ist = ihm muss das Handeln und die Tragweite seiner Tat bewusst sein - spielt der DJ weiter kann der Schüler ja nicht davon ausgehen etwas beschädigt zu haben.
Letzteres hat keinerlei Relevanz. Es kommt einzig und alleine auf die Deliktsfähigkeit im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an und nicht darauf, ob der Schädiger im Nachhinein davon ausgehen musste oder nicht etwas beschädigt zu haben. Hinsichtlich der Deliktsfähigkeit wiederum der Verweis auf §§ 827, 828 BGB.
 
Zuletzt bearbeitet:
Nicht ganz. Von Personen unter sieben Jahren geschlossene Verträge sind nach §§ 105 I iVm 104 Nr. 1 BGB gänzlich unwirksam. Personen, die noch nicht 18 Jahre, aber über sieben Jahre alt sind, können durchaus Verträge schließen. Enthalten diese Verträge aber nicht lediglich rechtliche Vorteile und handelt der Vertragsschließende ohne die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, bedarf es zur Wirksamkeit des Vertrags der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters, dh der Vertrag ist bis zu dessen Genehmigung schwebend unwirksam (vgl. §§ 107, 108 I BGB).


Was heißt hier nicht ganz ;) - im Fall ging es ja nicht um 1. Klässler :p , es stand nur im Raum ob sie das 18 Lebensjahr vollendet haben oder nicht. Personen unter 18 Jahren sind eingeschränkt geschäftsfähig - da sind wir uns ja einig :) - jedoch ist wie Du schon sagst der Vertrag bis zur Genehmigung seitens der rechtlichen Vertreter schwebend unwirksam - auch da stimme ich Dir überein.

Aber mal abgesehen davon, wäre das ja ein Booking ausserhalb des "Taschengeldrahmens" - von daher ist das so oder so hinfällig.
 
Das schließt einen Schaden nicht aus. Schaden wird definiert als jede unfreiwillige Vermögensminderung. Selbst wenn er mit dem Mac den Abend über noch weitergespielt hat, kann die verschüttete Cola im Nachhinein zu Funktionsbeeinträchtigungen des Macs führen. Muss er zur Beseitigung dieser Kosten aufwenden, dann liegt hierin ein Schaden. Dieser muss lediglich adäquat-kausal im Zusammenhang mit dem Verhalten besagter Schülerin stehen.

Fragt sich dann nur, wer hier die Beweisführung antreten muss. Sonst könnte ja jeder kommen und sagen... "hey mir ist nach dem Booking mein MBP kaputt gegangen"....
 
Jedoch ist wie Du schon sagst der Vertrag bis zur Genehmigung seitens der rechtlichen Vertreter schwebend unwirksam - auch da stimme ich Dir überein.

Aber mal abgesehen davon, wäre das ja ein Booking ausserhalb des "Taschengeldrahmens" - von daher ist das so oder so hinfällig.
Ein von einem beschränkt Geschäftsfähigen geschlossener Vertrag ist, auch wenn er sich außerhalb des "Taschengeldrahmens" (vgl. § 110 BGB) bewegt, nicht per se schwebend unwirksam, sondern nur dann, wenn er für den Vertragschließenden nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist (vgl. § 107 BGB), was im konkreten Fall aber nicht einschlägig sein dürfte, da die Vereinbarung eines zu zahlenden Entgelts rechtlich nachteilig, da pflichtenbegründend ist.

Fragt sich dann nur, wer hier die Beweisführung antreten muss. Sonst könnte ja jeder kommen und sagen... "hey mir ist nach dem Booking mein MBP kaputt gegangen"....
Der Threadersteller müsste die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründenden Tatsachen darlegen. Die bloße Aussage, dass der Mac beim Gig kaputt gegangen ist, würde natürlich nicht genügen.
 
Ein von einem beschränkt Geschäftsfähigen geschlossener Vertrag ist, auch wenn er sich außerhalb des "Taschengeldrahmens" (vgl. § 110 BGB) bewegt, nicht per se schwebend unwirksam, sondern nur dann, wenn er für den Vertragschließenden nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist (vgl. § 107 BGB), was im konkreten Fall aber nicht einschlägig sein dürfte, da die Vereinbarung eines zu zahlenden Entgelts rechtlich nachteilig, da pflichtenbegründend ist.

Wenn ich deine Ausführung richtig verstehe, könnte ein 15 Jähriger für 20.000€ ein Auto kaufen und dieser Vertrag wäre wirksam?
 
Wie so oft im Recht lautet die Antwort: Es kommt darauf an.
Sind dem 15jährigen 20.000€ zu eben diesem Zweck überlassen worden, bewegt sich das Rechtsgeschäft möglicherweise im Rahmen des § 110 BGB, ggf. wäre auch an eine Einwilligung (= vorherige Zustimmung) zu denken.
Falls das aber nicht der Fall ist, wäre der Vertrag schwebend unwirksam, dh die Wirksamkeit von der Genehmigung (= nachträgliche Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters abhängig (vgl. § 108 I BGB), denn das Rechtsgeschäft wäre nicht lediglich rechtlich vorteilhaft (vgl. § 107 BGB), da der Minderjährige zur Zahlung des Kaufpreises (vgl. § 433 II BGB) verpflichtet wäre.
 
Hey Ihr,

ich möchte mal eure Sichtweise rechtlich zu einem ganz anderen Schaden wissen:

Vor kurzer Zeit habe ich 2 gebrauchte db Opera Live 405 gekauft, heute sind sie angekommen. Dabei ist bei einem Lautspecher die Hälfte des Bodens heraus gerbrochen. Vom Verkäufer wurde mir versichert, dass die Lautsprecher im tadellosen Zustand eingepackt worden und keine Mängel aufwiesen (nie benutzte Ersatzlautsprecher). Ich muss selbst sagen, dass die Teile optisch komplet neu aussehen. Kein Staub, keine Kratzer, garnichts. Nur eben der Boden:(
Im Karton ist ersichtlich, das die Füße stark gegen den Karton drückten, sprich es war meiner Meinung nach zu wenig Luftpolsterfolie darunter. Äußerlich ist die Kiste völlig in Ordnung. Wie würdet Ihr nun vorgehen? Soll ich den Verkäufer als erstes kontaktieren oder mich direkt bei GLS melden?


... so eine Sch**** :mad:
 
Hey Ihr,

ich möchte mal eure Sichtweise rechtlich zu einem ganz anderen Schaden wissen:

Vor kurzer Zeit habe ich 2 gebrauchte db Opera Live 405 gekauft, heute sind sie angekommen. Dabei ist bei einem Lautspecher die Hälfte des Bodens heraus gerbrochen. Vom Verkäufer wurde mir versichert, dass die Lautsprecher im tadellosen Zustand eingepackt worden und keine Mängel aufwiesen (nie benutzte Ersatzlautsprecher). Ich muss selbst sagen, dass die Teile optisch komplet neu aussehen. Kein Staub, keine Kratzer, garnichts. Nur eben der Boden:(
Im Karton ist ersichtlich, das die Füße stark gegen den Karton drückten, sprich es war meiner Meinung nach zu wenig Luftpolsterfolie darunter. Äußerlich ist die Kiste völlig in Ordnung. Wie würdet Ihr nun vorgehen? Soll ich den Verkäufer als erstes kontaktieren oder mich direkt bei GLS melden?


... so eine Sch**** :mad:

Wenn die Verpackung so aussieht, diese unbedingt aufheben! Der Verkäufer hat hier eindeutig Mist gebaut. Wenn die Boxen nicht ordentlich gepolstert auf die Reise geschickt werden wird GLS alles verweigern, da es zur Verpackung Maßgaben gibt. Wenn der Schaden allerdings erhebliche Gewalteinwirkung bedingt, könnte da was draus werden.

Nur bist du als Empfänger gar nicht der Vertragspartner von GLS sondern der Absender, ganz egal was er da auf Ebay schreibt. Daher forderst du die Herausgabe von Boxen im beschriebenen Zustand und wenn er das nicht kann, dann sag dem Verkäufer, dass er alleine Vertragspartner von GLS ist und nur er sich bei diesen um Schadensersatz bemühen kann.

Wenn er nicht einwilligt und du per Paypal gezahlt hast, dann die übliche Prozedur über Paypal (aber rufe zur Sicherheit bei Paypal oder Ebay an wenn du es noch nie gemacht hast. Da müssen die Schritte stimmen.)

Wenn du nicht mit Paypal gezahlt hast *schluck* sieht es nach Trouble aus.
 
E-Liner,

handelt es sich bei Deinem Kauf um einen Verbrauchsgüterkauf (siehe eventuell auf Wikipedia nach, wenn du nicht weisst, was das ist)? Bei einem solchen haftet der Verkäufer für den Transportschaden.
 
@ frankfurt strong:

Deine Aussage ist nicht ganz korrekt. Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs (Legaldefinition in § 474 I 1 BGB) findet § 447 BGB nach § 474 II 2 BGB keine Anwendung (vorliegend handelt es sich bei der Kaufsache allerdings um eine gebrauchte Sache, sodass § 474 I 2 BGB zu beachten ist). Das hat zu Folge, dass Gefahrübergang nicht schon mit Übergabe der Kaufsache an den Spediteur, Frachtführer etc. stattfindet. Wird die Sache während des Transports beschädigt, so liegt im Zeitpunkt der Auslieferung, also des Gefahrübergangs eine Beschaffenheitsabweichung zum Nachteil des Käufers und somit ein Sachmangel iSv § 434 BGB vor. Damit sind grds. die Mängelgewährleistungsrechte nach § 437 BGB und somit auch ein Anspruch auf Nacherfüllung gegeben. Eine andere zu klärende Frage wäre dann, ob etwaige Mängelgewährleistungsrechte bei Vertragsschluss ausgeschlossen wurden und inwieweit ein solcher Ausschluss wirksam ist.
Eine Haftung des Verkäufers kommt aber auch unabhängig von den vorstehenden Ausführungen und somit unabhängig von der Frage, wann Gefahrübergang eingetreten ist, in Betracht. Denn im Falle der Versendung der Kaufsache trifft den Verkäufer die Nebenleistungspflicht, die Kaufsache so zu verpacken, dass sie während dem Transport nicht beschädigt wird (vgl. § 241 II BGB).

@ R2D2:

Auch wenn E-Liner selbst nicht Vertragspartner von GLS geworden ist, heißt das nicht, dass er selbst von vornherein keine Schadensersatzansprüche gegen GLS hat. Denkbar wäre zum einen ein Vertrag zwischen dem Verkäufer und GLS mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, vorliegend also E-Liner. Weiterhin besteht ggf. nach § 421 I 2 HGB die Möglichkeit, Ansprüche aus dem Vertrag zwischen dem Verkäufer und GLS in eigenem Namen geltend zu machen. Schließlich kann man noch einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen über die Drittschadensliquidation in Betracht ziehen, wobei hier allerdings in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist, ob diese Grundsätze in einem Fall wie dem vorliegenden gerade wegen der Vorschrift des § 421 I 2 HGB Anwendung finden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich danke Euch allen für die rege Teilnahme und Tipps!!

Den Verkäufer habe ich inzwischen angerufen, er ist selbst stark sauer und kann durch mehrere Zeugen (Bandmitglieder+ Freundin) nachweisen, dass die Ware im tadellosen Zustand verpackt wurde. Er wird morgen früh bei GLS anrufen und Beschwerde einlegen. Die Unterlagen, inkl. der Unterschrift für das entgegen nehmen der Pakete von der Thresendame, und der Versicherung des Versandes, besitzt er selbst.
Ich habe Fotos vom beschädigten Paket, sowie der Ware selbst gemacht und an den Verkäufer geschickt. Der Karton wird, so wie Ihr empfiehlt, aufgehoben!

Inzwischen habe ich auch db Technologies eine Mail geschrieben, worin sie die Reparaturkosten oder Ersatz einschätzen könnten/sollten.

Ich bin sehr gespannt was daraus wird und halte Euch auf dem Laufenden!
 
Jap wuerde mich interessieren was passiert...hatte vor laengerem einen aehnlichen fall :p
 

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