Mit 16 als Resident Dj in der Disco?

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In meinem anderen Thread wurde etwas drüber diskutiert, ob mal als 16 Jähriger in einer Disco auflegen darf oder nicht.

Ich habe mal von einem Resident-DJ gehört, das es etwas wie "notarielle Genehmigungen" etc gibt, die es dir erlauben, dich als 16Jähriger NACH 24Uhr weiter in einer Discothek rumzutreiben und aufzulegen.

Hat wer da wirklich konkrete Ahnung zu und kann das aufklären?;)
Lieben Gruß
 

Ich würd empfehlen sich erst mal zu bemühen überhaupt irgendwo irgendwas zu bekommen. 0o
 

Irgendwie erinnert mich das an dieses Wasted German Youth Shirt
wgy_thekidswanttechno_black_large.jpg


erhältlich hier:
http://shop.wasted-german-youth.com/products/the-kids-want-techno

welche discothek hat dir denn eine residency angeboten?
 
, das es etwas wie "notarielle Genehmigungen" etc gibt, die es dir erlauben, dich als 16Jähriger NACH 24Uhr weiter in einer Discothek rumzutreiben und aufzulegen.

1. Vom Notar bestimmt nicht, der kann nur Sachen bezeugen aber dir keinen Freifahrtschein geben und erst recht keine Gesetzte für dich ändern.

2. Musst du dich halt mal mit dem Jugendschutzgesetz auseinandersetzten, da steht dann schon drin, was du nicht darfst.

3. Glaube ich nicht wirklich daran, das es geht, wenn selbst bei "Supertalent" die Minderjährigen nach 22 Uhr nicht mal mehr zur "Siegerehrung" die Bühne betreten dürfen. Ich gehe davon aus, dass RTL da eine kompetente Rechtsabteilung hat, was das angeht und wenn es die nicht mal schaffen, wie soll das dann gehen, dass du sogar arbeiten darfst um diese Zeit?
 
Also so weit ich weiß,
kannst du in gewisen clubs bis 4 auflegen als u18 DJ. Ich glaub du solltest dir wirklich erst ma ums generelle gedanken machen sprich Demos vorbereiten und dich bewerben ;)
 
Ganz einfach:

Arbeitsrecht deutscher Jugendlicher und Kinder

Die folgenden Bestimmungen gelten seit dem 31. Mai 1994. Sie gelten fuer die Beschaeftigung von minderjaehrigen Personen (unter 18 Jahren), die in der Berufsausbildung sind , als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter (Arbeit zu Hause erledigen) gelten ,oder die sich mit sonstigen Dienstleistungen , die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern aehneln , beschaeftigen , oder sie in einem der Berufsausbildung aehnlichen Ausbildungsverhaeltnis stehen.

Sie gelten jedoch nicht fuer geringfuegige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich ....

1. .... aus Gefaelligkeit
2. .... auf Grund familienrechtlicher Vorschriften
3. .... in Einrichtungen der Jugendhilfe
4. .... in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter

erbracht werden.
Sie gelten auch nicht fuer die Beschaeftigung durch die die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.

Wer gilt als Kind oder als Jugendlicher?
Jede Person, die ihr vierzehntes Lebensjahr noch nicht vollendet hat gilt nach deutschem Recht als ein Kind.
Jede Person, die das vierzehnte Lebensjahr abgeschlossen hat, jedoch noch nicht 18 Jahre alt ist, gilt nach deutschem Recht als Jugendliche (-r) . Jugendliche, die jedoch der Vollzeitschulpflicht unterliegen zaehlen in diesen Verordnungen als Kinder.

Arbeitsrecht fuer Jugendliche

Um Jugendliche zu beschaeftigen, muessen sie im Normalfall mindestens 15 Jahre alt sein, und sie duerfen der Schulpflicht nicht laenger unterliegen. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, duerfen sie 7 Stunden am Tag und bis zu 35 Stunden in der Woche arbeiten.
Wenn sie bereits 16 Jahre alt sind, duerfen sie bis zu 8 Stunden taeglich und 40 Stunden woechentlich beschaeftigt werden. Hierbei gilt die 5-Tage-Woche (Man darf nur an 5 Tagen in der Woche seiner Taetigkeit nachgehen.

Falls aus bestimmten Gruenden an einem Tag der Woche nicht die Arbeit von 8 vollen Stunden benoetigt wird, so ist es moeglich, daß der Arbeitnehmer die ihm verlorengegangene Arbeit nachholt, indem er an den anderen Tagen bis zu 8 1/2 arbeitet (Die 40-Stunden-Woche darf aber nicht ueberschritten werden).

Ruhepausen (mindestens 15 min zusammenhaengend Pause)

* duerfen nicht in den Raeumen in den gearbeitet wird verbracht werden
* bei Arbeitslaenge : 4 1/2 h bis 6 h Anspruch auf eine Pause von 30 min
* bei Arbeitslaenge : aber 6 h Anspruch auf eine Pause von 60 min
* man hat Anspruch auf eine Ruhepause alle 4 1/2 h
* sie duerfen fruehestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn und spaetesten eine Stunde vor Arbeitsschluß gemacht werden
* Zwischen den Arbeitstagen muessen mindestens 12 Stunden Freizeit liegen

Allgemein duerfen Jugendliche nur zwischen 6Uhr und 20Uhr arbeiten, aber auch hierbei gibt es Ausnahmen. Arbeitnehmer in Gaststaetten und Schausteller duerfen ihrer Arbeitszeit so anlegen, daß sie auch bis 22 Uhr arbeiten koennen. Falls man in Schichten arbeitet darf man die Arbeitszeiten bis 23Uhr anlegen.

In der Landwirtschaft darf man schon ab 5 Uhr arbeiten. Das selbe gilt auch fuer die Arbeit in Baeckereien und Konditoreien.

Samstagsarbeit

Die Arbeit an Samstagen ist außer in Krankenanstalten, offenen Verkaufsstellen, Baeckereien , Friseurgeschaeften, im Marktverkehr, im Verkehrswesen, in der Landwirtschaft, der Tierhaltung , im Familienhaushalt, in Gaststaetten, im Schaustellergewerbe bei Musikauffuehrungen, anderen kulturellen Veranstaltungen, außerbetrieblichen Bildunhgsmaßnahmen, im Sport , beim aerztlichen Notdienst und in Reperaturwerkstaetten nicht gestattet. Falls man jedoch die eben genannten Arbeiten ausuebt soll bitte darauf geachtet werden, daß mindestens 2 Samstage im Monate arbeitsfrei bleiben und des weiteren muß die 5-Tage-Woche eingehalten werden, das heißt, ein anderer Tag der Woche muß frei bleiben.

Sonntagsarbeit

Auch die Sonntagsarbeitet ist bis auf Außnahmen fuer Kinder und Jugendliche nicht gestattet. Diese Ausnahmen sind :

* Arbeit in Krankenanstalten; Alten- , Pflege-, Kinderheimen
* Arbeit in der Landwirtschaft oder der Tierhaltung
* Arbeit im Familienhaushalt
* Arbeit als Schausteller
* Arbeit bei kulturellen Auffuehrungen / Veranstaltungen
* Arbeit im Sport
* Arbeit beim aerztlichen Notdienst
* Arbeit in Gaststaetten

Auch hierbei muß die 5-Tage-Woche eingehalten werden

Feiertage

Die Arbeit an Feiertagen wird genauso gehandhabt wie die Sonntagsarbeit. Diese Regelung gilt jedoch nicht fuer den 25.Dezember; 1.Januar; Ostern oder den 1.Mai.

Am 24. Dezember (Heiliger Abend) und am 31.Dezember (Silvester) darf nach 14 Uhr nicht mehr gearbeitet werden.

Urlaub

Jedem Jugendlichen unter 16 Jahren stehen 30 Tage Urlaub pro Jahr zu. Allen Jugendlichen unter 17 Jahren 27 Tage und allen unter 18 Jahren 25 Tage.

Einschraenkungen

Verboten fuer Kinder und Jugendliche sind jegliche Arbeiten, die eine Gefahr fuer sie darstellen, seien diese Gefahren nun sittlicher, gesundheitlicher (Hitze, Naesse, Laerm)Natur. Alle Unfallgefahren muessen behoben sein.

Des weiteren ist Akkordarbeit (Arbeit auf Tempo) strengstens verboten. Die Beschaeftigungen duerfen nur angetreten werden, wenn die Zubeschaeftigenden ueber alle Gefahren und Risiken aufgeklaert wurden. Zuechtigungsmaßnahmen aller Art sind verboten, sowie die Abgabe von Tabak und Alkohol an die minderjaehrigen Arbeitnehmer.

Arbeiten unter Tage sind fuer Jugendliche nicht unter 16 nicht erlaubt. Als letzte Einschraenkung gilt die aerztliche Untersuchung jedes Beschaeftigten. Die Untersuchungen muessen regelmaeßig wiederholt werden um gesundheitliche Schaeden bei Kindern und Jugendlichen zu vermeiden.

Am besten noch beim Jugendamt informieren...
LG
silvo
 
Verboten fuer Kinder und Jugendliche sind jegliche Arbeiten, die eine Gefahr fuer sie darstellen, seien diese Gefahren nun sittlicher, gesundheitlicher (Hitze, Naesse, Laerm)Natur. Alle Unfallgefahren muessen behoben sein.

Und damit hat es sich erledigt!
 
  • #10
welche "disco" stellt einen 16 jährigen als resident dj ein ??

sowas geht überhaupt nicht :D

Dies ist in § 14 II 1 JArbSchG (Jugendarbeitschutzgesetz) geregelt:
"(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen
1.im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,...beschäftigt werden."
Stand: 17.11.2008, Quelle: http://www.gesetze-im-internet. de/jarbschg/__14.html

Hier der gesamte Auszug des § 14 JArbSchG:
"§ 14 Nachtruhe
(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.
(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen
1.im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
2.in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
3.in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,
4.in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr
beschäftigt werden.
(3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden.
(4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen Jugendliche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt.
(5) 1Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. 2Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können.
(6) 1Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen die Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. 2Die Jugendlichen sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. 3Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er diese nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
(7) 1Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. 2Eine Mitwirkung ist nicht zulässig bei Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verboten ist. 3Nach Beendigung der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden."
 
  • #11
rechtliches hin oder her, seht doch bitte endlich mal ein dass kein seriöser clubbetreiber für "normalen" clubbetrieb, sprich ü18 etc. nen 16 jährigen dj einstellen würde....
mal ganz davon abgesehen dass die gäste jemanden in dem alter sowieso nicht ernst nehmen würden, egal wie toll er auflegen könnte
 
  • #12
hier fällt mir auch gerade boys noize ein...auf laut.de schreiben die:

"Im Alter von 16 wird der Sohn eines irakischen Mathematikers 1999 Resident im Hamburger House-Club La Cage und gehört zu den meistgebookten DJs der Hansestadt."

so steht es dort zumindest in der biografie des damaligen duos kid alex, in dem ja boys noize die "hauptrolle" spielte...
http://www.laut.de/Kid-Alex
 
  • #13
Also mal so ne frage. Interessiert das der Clubbesitzer? der sagt höchstens Wayne
?

Also wer würde denn zur Police gehen und sagen "hey dort arbeitet ein 16 jähriger blablabli aber er darf doch gar nicht solange arbeiten *furz*" also der DJ selber wohl nicht, wer dann?
 
  • #14
nein, aber ein clubbesitzer weiss was seine gäste denken wenn der dj, ach lassen wir das....
entweder ihr seht's sowieso ein oder lasst euch doch nich überzeugen
 
  • #15
...oder wenn das Zollamt (zuständig für bekämpfung von Schwarzarbeit) die Einsicht von Arbeitsverträgen verlangt (ja, die besuchen auch Clubs!), oder... ach, jetzt reichts!
EDIT
 
  • #17
Also ich kenn jemanden der 17 ist und schon in vielen gängigen Clubs hier aufgelegt hat. Der wurde auch nicht ausgelacht, weil er so jung ist oO
Aber das war warscheinlich alles so halblegal :P
 
  • #18
in clubs in erkrath :d:d

da freuen die alten omis, die da wohnen, sich doch eher, dass da endlich mal frischfleisch anzutreffen ist.... :p:D
 
  • #19
in clubs in erkrath :d:d

da freuen die alten omis, die da wohnen, sich doch eher, dass da endlich mal frischfleisch anzutreffen ist.... :p:D

Oder dass die Kinder von der Straße runter sind...
 
  • #21
der ist tiefsinnig :d

In der Tat, da die Jugend von heute oft nichts mehr mit sich anzufangen weiß.
Bei uns lungern sie dann abends/nachts draußen rum, treffen sich zum saufen irgendwo, wo zwei drei Bänke stehen und setzten sich auf die Lehne, pöbeln Passanten an und spucken alles voll. Manchmal wird noch ein bißchen randaliert, so eine kleine Sachbeschädigung tut gut vor dem schlafen gehen.
Naja, wems gefällt. Vielleicht wird Komasaufen doch irgendwann mal olympisch.
 
  • #22
rechtliches hin oder her, seht doch bitte endlich mal ein dass kein seriöser clubbetreiber für "normalen" clubbetrieb, sprich ü18 etc. nen 16 jährigen dj einstellen würde....
mal ganz davon abgesehen dass die gäste jemanden in dem alter sowieso nicht ernst nehmen würden, egal wie toll er auflegen könnte

meiner meinung nach quatsch
wie soll die menge bitte wissen das der typ 16 ist ? steht ja nirgends
Und ob er nun 17 oder 18 ist macht dann auch kein Unterschied mehr..
 
  • #23
Also wer würde denn zur Police gehen und sagen "hey dort arbeitet ein 16 jähriger blablabli aber er darf doch gar nicht solange arbeiten *furz*" also der DJ selber wohl nicht, wer dann?
Jeder der meint dem "Kollegen" ans Bein wichsen zu müssen.

Und ob er nun 17 oder 18 ist macht dann auch kein Unterschied mehr..
Doch, rechtlich sogar einen ganz gewaltigen!
Aber mal ernsthaft, hat man euch jemals nach dem Geburtsdatum gefragt... :confused:
 
  • #24
In der Tat, da die Jugend von heute oft nichts mehr mit sich anzufangen weiß.
Bei uns lungern sie dann abends/nachts draußen rum, treffen sich zum saufen irgendwo, wo zwei drei Bänke stehen und setzten sich auf die Lehne, pöbeln Passanten an und spucken alles voll. Manchmal wird noch ein bißchen randaliert, so eine kleine Sachbeschädigung tut gut vor dem schlafen gehen.
Naja, wems gefällt. Vielleicht wird Komasaufen doch irgendwann mal olympisch.


ja und jetzt zum Thema: WIeso?

ich sehs nur zu gut an meiner Stadt, wir haben ne hohe immigrationsrate..
und viel viele Jugendliche..und meint ihr nur einer der "hohen Herren" tut etwas, für die jugendlichen?
Nein
Hier gibt es NIx, nicht eine gute Kneipe, nicht eine gute Disse und was macht man da?Richtig, Saufen! Saufen Saufen Saufen!.....
selbst schuld (nein ich gehöre nicht zu solchen gruppen , allein schon weil ich kein alkohol trinke ;) ) , aber wenn die Politiker NIX wirklich NIX machen um den Jugendlichen iwas in der Stadt zu bieten...:rolleyes::rolleyes::rolleyes:
 
  • #25
@Dj 2be,

„Frage nicht was dein Land für dich tun kann, sondern was du für dein Land tun kannst!“

John F. Kennedy
 


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