Hier der orginal GEMA "MOD" Vertrag.... (Jan02.doc)
GEMA Jamuar 2002
Direktion Industrie
Abteilung Multimedia/Bildtonträger
Bereich Online
Informationen zur Lizenzierung von Music on Demand (MOD) Diensten
Vertrieb von Musikwerken über das Internet oder anderen Netzwerken
1. Rechte
Um einen MOD-Dienst im Internet betreiben zu können, benötigen Sie die Rechte an den Musikwerken und an deren Aufnahmen.
Diese Rechte an dem Musikwerk sind die Rechte der Urheber, also der Komponisten, Textdichter und Musikverlage, die von der GEMA vertreten werden und die von der GEMA einzuholen sind. Weitere Informationen über die GEMA finden Sie auf unserer Homepage
www.gema.de.
Des weiteren müssen Sie die Rechte an der Aufnahme, die sog. Leistungsschutzrechte, abklären bzw. mit einem Inhaber dieser Rechte eine Vereinbarung über die Nutzung seiner Aufnahmen treffen. Das heisst, die Aufnahmen werden von dem jeweiligen Rechteinhaber zur Nutzung in einem MOD-Dienst zur Verfügung gestellt. Rechteinhaber dieser Aufnahmen sind in der Regel die Tonträgerhersteller (Leistungsschutzrechtsinhaber). Sollten Sie nicht selbst Tonträgerhersteller sein, haben Sie unbedingt vorab abzuklären, ob Ihnen Aufnahmen zur Verfügung stehen. Sollten Sie dies nicht beachten, setzen Sie sich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen sowie einer Strafverfolgung aus (§ 97 UrhG). Es ist also nicht zulässig, ohne vorherige Rechteklärung Aufnahmen von im Handel erworbenen CDs in ein digitales Format umzuwandeln und im Internet anzubieten.
Die GEMA verlangt über die ordnungsgemässe Abklärung dieser Rechte, der sog. Leistungschutzrechte, entsprechende Nachweise.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage der Vereinigung der Tonträgerhersteller in Deutschland (IFPI) (
www.ipfi.de).
2. Lizenznehmer
Lizenznehmer der GEMA ist in der Regel nicht der Anbieter eines MOD-Dienstes sondern derjenige, der seine Aufnahmen über diesen Dienst vertreibt (z.B. Tonträgerhersteller).
Es gibt spezielle Regelungen für den Fall, dass der MOD-Dienst als Service seinen Kunden die Lizenzierung der Musikwerke bei der GEMA anbietet. Für diese Lizenzierung übernimmt dann der MOD-Dienst allerdings auch die Haftung, was u.a. finanzielle Verpflichtungen gegenüber der GEMA, wie Zahlung einer Sicherheitsleistung und Vorauszahlungen auf die zu erwartenden urheberrechtlichen Vergütungen, einschliesst.
Für die Anmeldung und Abrechnung von GEMA-Repertoire gibt es eine spezielle Datensatzbeschreibung, die bei der GEMA angefragt werden kann.
3. MOD-Dienst
Der MOD-Dienst wird wie ein Presswerk behandelt. Das bedeutet, dass der Anbieter dieses MOD-Dienstes in der gesamtschuldnerischen Haftung für die von ihm durch den MOD-Dienst begangenen urheberrechtsrelevanten Handlungen ist. Um von der GEMA für das von ihr vertretene Repertoire aus dieser Haftung entlassen zu werden, muss er der GEMA eine umfangreiche Kontrolle über diese Handlungen einräumen. Dies beinhaltet u.a. der GEMA Kontrolldaten über die Musiknutzung in einer von der GEMA festgelegten Form (Datensatz) zur Verfügung zu stellen. Die dafür notwendige Datensatzbeschreibung erhalten Sie von Nicola Allingham (nallingham@gema.de) per e-mail.
Die GEMA schliesst mit einem MOD-Dienst einen sog. Informationsvertrag, der Umfang und Art der Kontrolle regelt.
4. Vorgehensweise
Sollten Sie einen MOD-Dienst betreiben wollen und bereits Vereinbarungen mit Tonträgerherstellern oder anderen Leistungsschutzrechtsinhabern getroffen haben bzw. selbst Inhaber dieser Rechte sein, bitten wir Sie, uns eine ausführliche Beschreibung Ihres Dienstes zuzusenden. Insbesondere interessieren wir uns für folgende Punkte:
- Technische Umsetzung
- Gestaltung des MOD-Dienstes (Internetshop, Bestellvorgang etc.)
- Zahlungsweise
- Dokumentation der Downloads
- Sicherheit vor unerlaubten Kopieren der Musikwerke (Wasserzeichen, Tracking etc.)
- Serviceumfang des Dienstes für Auftraggeber (z.B. Tonträgerhersteller) sowie für Endkunden (Käufer der angebotenen Titel)
- Umfang des Dienstes (Wieviel Werke sollen eingestellt werden?)
- Start des Dienstes
5. Kostenloses Anbieten von Musikwerken on Demand innerhalb eines Angebots, das nicht als Schwerpunkt Musikwerke online vertreibt
Wenn Sie Musikwerke on Demand in Ihrem Angebot vorübergehend und nur in einem sehr geringen Umfang kostenlos anbieten, bitten wir Sie die Fragen unter 4. so weit wie möglich zu beantworten und uns eine Liste mit den einzustellenden Werken zuzusenden. Die Anmeldung und Abrechnung erfolgt nicht mit o.a. Datensatzbeschreibung, sondern vierteljährlich mit angehängter Excel-Tabelle. Ansonsten gelten die Bestimmungen und Tarife gemäss Punkt 1., 2., 3. und 6.
6. Vergütungen
- Music on Demand mit Download
Die Vergütung beträgt vorbehaltlich nachstehender Klauseln 15 % der Vergütungsgrundlage (ausschließlich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer), mindestens jedoch € 0,25 für jedes abgerufene Werk mit einer Spieldauer von bis zu fünf Minuten.
Bestehen keine Marktpreise, d.h. erfolgt zum Beispiel der Download durch den Endnutzer unentgeltlich, beträgt die Vergütung € 0,375 pro abgerufenes Werk mit einer Spieldauer von bis zu fünf Minuten.
Ist die Spieldauer des Werkes länger als fünf Minuten, werden für jeweils weitere bis zu fünf Minuten die Mindestvergütungsbeträge je Werk gemäß Satz 1-2 in voller Höhe zusätzlich berechnet.
Für die Zeit bis zum 31.12.02 erfolgt die befristete Anpassung der oben genannten Vergütungssätze um 20%.
Als Vergütungsgrundlage gilt der Preis, den der Endnutzer für die Leistungen des Music-on-Demand Angebots mit Download bezahlt. Werden Leistungen des Music-on-Demand Dienstes oder Bestandteile dieser Leistungen durch andere Beiträge, z.B. Übermittlungsentgelte, Abonnementgebühren, Werbung, Sponsoring, Provisionen oder Kompensationsgeschäfte, finanziert oder getrennt berechnet, so sind diese Beträge weiterer Bestandteil der Vergütungsgrundlage.
- Music on Demand ohne Download
Die Vergütung beträgt vorbehaltlich nachstehender Klauseln 15 % der Vergütungsgrundlage (ausschließlich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer), mindestens jedoch € 0,125 für jedes abgerufene Werk mit einer Spieldauer von bis zu fünf Minuten.
Bestehen keine Marktpreise, d.h. erfolgt die Übermittlung an den Endnutzer unentgeltlich, beträgt die Vergütung € 0,1875 pro abgerufenes Werk mit einer Spieldauer von bis zu fünf Minuten.
Ist die Spieldauer des Werkes länger als fünf Minuten, werden für jeweils weitere bis zu fünf Minuten die Vergütungsbeträge je Werk gemäß Satz 1-2 in voller Höhe zusätzlich berechnet.
Für die Zeit bis zum 31.12.02 erfolgt die befristete Anpassung der oben genannten Vergütungssätze um 20%.
Als Vergütungsgrundlage gilt der Preis, den der Endnutzer für die Leistungen des Music-on-Demand Angebots ohne Download bezahlt. Werden Leistungen des Music-on-Demand Dienstes oder Bestandteile dieser Leistungen durch andere Beiträge, z.B. Übermittlungsentgelte, Abonnementgebühren, Werbung, Sponsoring, Provisionen oder Kompensationsgeschäfte, finanziert oder getrennt berechnet, so sind diese Beträge weiterer Bestandteil der Vergütungsgrundlage.
Diese Vergütungssätze sind ohne Präjudiz für die Zukunft und gelten bis zum 31.12.02 und werden bei Veröffentlichung eines Tarifs ungültig.