In Betracht, dass all das hier OT ist, bitte ich den Mod, der hier möglicherweise aufräumen wird, die Beiträge nicht zu löschen, sondern passend zu verschieben. Danke.
Das heißt also, wenn ich etwas günstig verkaufe und denselben Verkäufer dann auf einem Trödelmarkt sehe, wie er das bei bei mir erworbene Produkt teurer verkauft, dass ich ihn wegen Betruges anzeigen kann?
Nein. Dieser Fall liegt doch völlig anders.
Hier gibt es 3 Personen, oder besser sog. "Lager", die nichts miteinander zu tun haben.
Dich, den Verkäufer auf dem Trödelmarkt und den Käufer auf dem Trödelmarkt. Hier ist sowohl dein Geschäft mit dem Trödelverkäufer einwandfrei, ebenso wie dessen Geschäft mit dem Trödelkäufer.
Anders ist der Fall bei deiner Methode:
Hier gibt es nur zwei Lager. Dich und den Verkäufer. Ob du nun einen Bekannten als Strohmann zwischenschaltest oder nicht, spielt keine Rolle, das macht (natürlich..) rechtlich keinen Unterschied, sondern nur praktisch, weil der Verkäufer den Plan so nicht bemerkt.
(Um es einfacher auszudrücken tue ich jetzt mal so, dass das Angebot der Moneybackgeschichte ein Angebot des Verkäufers ist. Rechtlich ist das falsch, es handelt sich um eine sog. invitatio ad offerendum, also eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots seitens des KÄUFERS! Der Verkäufer nimmt dann dieses Angebot an. Das ist immer im Kaufrecht so und hat einen rechtlichen Grund, der hier aber zu weit führen würde. Für unseren Fall spielt das jedoch keine Rolle, deswegen beschreibe ich diese Stelle einfach mal rechtlich falsch.)
Deine Täuschungshandlung liegt im Vorgaukeln der Kaufabsicht beim ERSTEN Kauf! Hier möchtest du das Gerät gar nicht haben. Du kaufst es nur, um es zur B-Ware zu machen und somit den Preis zu drücken. Hätte das der Verkäufer gewusst, hätte er weder den ersten, noch den zweiten Kaufvertrag geschlossen.
(Btw.: Wirksam sind die Kaufverträge beide. Eigentum geht (vom wirksamen Kaufvertrag unabhängig!) auch über. Allerdings besteht Anfechtungsmöglichkeit des Verkäufers wegen Täuschung gem. § 123 BGB und Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB.)
Somit erschwindelst du Dir das B-Waren Angebot des Verkäufers. Stellvertretung gibt es im Strafrecht nicht (das wär ja noch schöner), aber der Bekannte gehört zu deinem Lager. Ihr macht das quasi "zusammen". Da hilft es nichtmal etwas, wenn Dir dein Strohmann das Gerät mit einem weiteren (ebenfalls wirksamen!) Kaufvertrag verkauft und dann noch übereignet.
Die Lücke, die du nutzen willst, gibt es nicht. Es funktioniert, klar. Aber das tut das unerkannte Runterladen von illegalen MP3s auch.
Wenn du's immer noch nich glaubst, nehm ich mir vllt auch mal die Zeit und schreib eine genaue Prüfung vom 263 StGB auf diesen Fall auf. Interessant ist er allemale
Grüße