razzia im garden, münchen

@Argon
Nicht nur Handel und Besitz sind strafbar, sondern JEDER unerlaubte Umgang mit Drogen, mit Ausnahme, wie richtig gesagt, des reinen Konsums.
Aber was muss man in der Regel machen, um was konsumieren zu können? Was erwerben oder sich sonstwie verschaffen bzw. jemand anderes muss je nach dem was anbauen, herstellen, damit handeln, oder zumindest weitergeben, womit (zumindest abstrakt gesehen) der Konsumentenkreis vergrößert wird.
So ziemlich die einzige straflose Möglichkeit, Drogen zu nehmen, ist somit, an einem fremden Joint zu ziehen, den einem jemand anderes reicht (streng gesehen aber auch nur, wenn man ihn nicht einem Dritten weitergibt...). Damit bleibt aber immer noch die Straftat desjenigen, dem der Joint gehört wegen der Weitergabe. Und dass der Besitz von geringen Mengen zum reinen Eigenkonsum nicht bestraft wird, liegt nicht daran, dass es nicht mehr illegal wäre, sondern an der Geringfügigkeit - das Cannabis-Urteil des BVerfG wird oft falsch verstanden.

Somit ist in der Regel bei jedem festgestellten Drogenkonsum auch eine Straftat im Hintergrund zu vermuten, der die Polizei nachgehen und anzeigen MUSS (ansonsten: Strafvereitelung im Amt), auch wenn es letztlich von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird.


Das ist schon richtig, aber laut BTM sind diese Mittel "freigetragen". Das heisst: Man kann Sie stellen kein Marktgut dar, was wiederrum bedeutet, das man es weder besitzen, noch verkaufen kann. Nur der Bund kann es einem beschlagnahmen. Insofern kann man ja eigendlich nicht bestraft werden, da man nicht mit etwas was kein Warengut darstellt handeln kann...
 
Das ist schon richtig, aber laut BTM sind diese Mittel "freigetragen". Das heisst: Man kann Sie stellen kein Marktgut dar, was wiederrum bedeutet, das man es weder besitzen, noch verkaufen kann. Nur der Bund kann es einem beschlagnahmen. Insofern kann man ja eigendlich nicht bestraft werden, da man nicht mit etwas was kein Warengut darstellt handeln kann...
Wenn das jetzt noch so ausformuliert wäre, dass man etwas verstehen kann... :rolleyes:
 
Sorry,
aber wenn wir uns auf das dünne Eis 'Vermutungen' begeben, dann kann man genausogut auch vermuten, dass jemand, der z.B. unter MDMA-Einfluss steht, die Pille von irgendjemandem in den Mund geworfen bekommen hat. Und nun? Also Strafanzeigen aufgrund von Vermutungen finde ich schon etwas 'heikel'. Wie war das, in dubio pro reo?

gg
 
Argon, du verstehst einfach nicht, worauf ich hinaus wollte.... :rolleyes:

Wenn du wie oben sagst, "das Ergebnis 'mehr als die Hälfte stand unter Drogeneinfluß' [sei] strafrechtlich völlig irrelevant", dann ist das aus Sicht im nachhinein bzw. aus Sicht dessen, was von der Polizei festgestellt und bewiesen werden konnte, vielleicht richtig. Bzw. liegt vll. daran, dass ansonsten nichts bewiesen werden konnte. Das heißt aber noch lange nicht, dass es aus der Sicht der Polizei im vorhinein keine Gründe gab, eine Razzia zu machen bzw. anzunehmen oder gar davon ausgehen zu müssen, dass weitere Straftaten vorliegen könnten - ganz einfach weil sie rechtlich gezwungen ist zu handeln, wenn sie Hinweise auf Straftaten erhält. Juristisch nennt sich das "Anfangsverdacht". Siehe §§ 152(2) und 163 StPO.

Deshalb habe ich in meinem letzten Post versucht zu erklären, warum das Feststellen von drogenbeeinflussten Leuten auch schon Grund für einen Anfangsverdacht und entsprechende Maßnahmen ist bzw. sein kann - somit ist es eben für die Polizei nicht unbedingt irrelevant, ob "lediglich" Leute bekifft oder sonst was sind. Darum ging es mir.

Wem letztlich was wie bewiesen werden kann, ist ein anderes Paar Schuhe...


Und damit klinke ich mich aus diesem Thema aus.
 
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Danke Mando :D
Im Thread stand aber bisher nix von nachtwerk club :D
 
Somit ist in der Regel bei jedem festgestellten Drogenkonsum auch eine Straftat im Hintergrund zu vermuten, der die Polizei nachgehen und anzeigen MUSS (ansonsten: Strafvereitelung im Amt), auch wenn es letztlich von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird.

Soweit meine Information ausreichen, geht das _nur_, wenn bei einer Verkehrskontrolle der Konsum nachgewiesen wird bzw. ein Urintest gemacht wird. Ergo, die Person zu dem Zeitpunkt ein Fahrzeug gefahren ist.

Ich hab mich mal fleissig durchgegoogled und fand lediglich nur ständig Strafanzeigen wegen Rauschgifteinfluss am Steuer.

Ergo ist ein festgesteller Drogenkonsum nur bei Fahrzeugführern vorhanden.

Denn sonst würden sie auch bei Razzien sofort einen Urintest z.B. von Clubbesuchern machen und zur Anzeige bringen - es wird lediglich auf "Drogenbesitz" überprüft.

Wenn man als normale Zivilperson in der Öffentlichkeit ohne Fahrzeug unterwegs ist, darf auch nicht nach einem Drogenkonsum Anzeige gestellt werden.

Letztendlich könnte mir z.B. jemand etwas ohne meines Wissens ins Glas kippen.

BtMG

1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
etc pp, bei Straftaten alles nachzulesen.


Von Anzeige wegen Konsum konnte ich in keinem Paragraphen etwas nachlesen.
 
Also nochmal... :rolleyes:

Ich habe nirgends geschrieben "anzeigen wegen Konsums" bzw. dass Konsum strafbar wäre, sondern habe weiter oben selbst klipp und klar geschrieben, dass der Konsum so ziemlich das einzige Straffreie ist.

Aber Konsum bedingt in der Regel (bis auf die von mir ebenfalls beschriebenen Ausnahmen), vorangegangene oder weitere Btm-Straftaten, nämlich Anbau, Herstellen, Einfuhr, Handel, Erwerb, Besitz, sich Verschaffen, Abgeben, etc. und deshalb kann festgestellter Konsum eben Grundlage für einen weitergehenden Verdacht bzw. Maßnahmen sein - z.B. Personalienfeststellungen, Durchsuchungen, etc.
Was dann bei den Maßnahmen letztlich rauskommt, ist eine andere Frage. Aber selbst wenn nichts weiter gefunden wird oder bewiesen bzw. angezeigt werden kann, macht das allein nicht die Maßnahme dadurch ungerechtfertigt bzw. rechtswidrig.
Dass der reine Konsum angezeigt wird, habe ich nirgends behauptet. Der ist in der Tat nur im Straßenverkehr relevant.

Summa summarum: Im weiteren Zusammenhang gesehen ist Drogenkonsum eben nicht - wie Argon geschrieben hat - gänzlich strafrechtlich bzw. für die Polizei unrelevant (der Aspekt der Öffentlichkeit ist da noch nicht mal mit erwähnt).
Somit ist auch, wenn letztlich nur Konsum festgestellt wurde, eine Razzia deswegen nicht grundsätzlich sinnlos, überzogen, o.ä..

Die Polizei MUSS schlicht und einfach Maßnahmen ergreifen, wenn ein Verdacht im Raum steht. Und das hat nichts mit "Toleranz" oder Überzogenheit zu tun - sondern damit, dass es für sie einen Strafverfolgungszwang gibt. Nur die Staatsanwaltschaft kann in bestimmten Fällen Strafverfahren einstellen - NACHDEM die Polizei angezeigt hat. Genau das ist einer der Punkte, die hier viele immer wieder nicht verstehen (wollen).

Solche Sachen kann man aber oft nur verstehen, wenn man versucht, die Sache von einer anderen Perspektive aus zu sehen, statt nur "tolerant" sein zu wollen und zudem rechtlich genau bescheid weiß. Und das oftmals auch, wenn es auf den ersten Blick leicht "offtopic" erscheint.

Und genau die entscheidenden Aspekte bzw. Zusammenhänge dafür findet man da oft leider nicht bei Google...

Wie die Polizei dabei vorgehen muss bzw. wirklich vorgeht, ist wieder eine andere Sache, was ich mit diesem Post hier gar nicht bewertet habe.

Amen.
 
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Sorry auch, dass es juristische Begriffe gibt, die man benutzen muss, wenn man exakt sein will, auch wenn's nur ein FH-Studium ist... :p
 
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