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insanity
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Recht hast du schon irgendwo. Auch ein Lied kopieren ist illegal und sollte (wenn auch nicht gleich mit Knast) mit geringen Geldbußen bestraft werden.Wer von euch hat sich hier noch nie und ich schreibe noch NIE eine CD von nem Kumpel ausgeliehen und sich die fürs Auto gebrannt oder nen einzelnen Titel herausgezogen?
Finde ich nichtNur so zur Info, ich finde "Raubkopie" als Wort sollte mal überdacht werden...
Alles sehr wohl illegal!!!Was die Kopie von einer DVD angeht, so dürfte es keinen Untzerschied machen, ob ich mir diese privat ausleihe oder aus der Videothek. (Es darf natürlich kein "wirksamer Kopierschutz" umgangen werden.
In diesem Zusammenhabg fällt mir ein, dass mir Folgendes auch schon untergekommen ist:
1. CD gekauft
2. CD lief im Auto CD-Player nicht (vermutlich, weil sie wg. Kopierschutz nicht dem CD-Standard entsprach)
3. CD (problemlos) am Rechner gerippt und dann gebrannt (lief auf all meinen Playern hervorragend)
4. CD beim Händler umgetauscht, weil mangelhaft.
5. Die gebrannte Kopie habe ich immer noch.
... Alles legal!![]()
Übrigens:
CD-Verleihe gab es übrigens bis Anfang/Mitte der 90er. Waren mesit den Videotheken angegliedert.
Da haben wir uns als "arme Studenten" immer CDs geliehen und die dann auf Cassette überspielt.
....
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich
1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
3. das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.
Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.
(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch
1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder
2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.
(4) Die Vervielfältigung
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
(5) 1Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. 2Absatz 2 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.
(6) 1Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. 2Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
Finde ich nicht
Ich muss nach der Kopie weiterhin "Hauptbesitzer" sowohl der Original-CD, als auch der Kopie sein!
ueber die rechtlichen gesichtspunkte scheiden sich die geister.
Alles sehr wohl illegal!!!
Es geht hier um die Kopie der selbst gekauften CD!!!
Ich darf mir eine CD kaufen. Die, und nur die darf ich (oder ein dritter, falls ich keinen Brenner habe) brennen! Diese Kopie darf ein enger Verwandter oder in Ausnahmefällen auch ein enger Freund (z.B. Lebenspartner oder so) bekommen, aber nur unter der Bedingung, dass ich sie auch noch weiter nutze. Alles andere wäre eine Verschenkung. Die ist nicht erlaubt!
Ich frage mich, wo ihr alle lest, dass man sich die Kopien von fremden CDs machen darf. Das ist völliger UNSINN!
Nur eigene CDs zum eigenen Nutzen. Ich darf sie mal meiner/m/n Frau/Freundin/Kind/Eltern geben, aber sie muss vorrangig noch meine sein und nicht danach der anderen Person gehören!
Um es einfach auszudrücken:
Ich muss nach der Kopie weiterhin "Hauptbesitzer" sowohl der Original-CD, als auch der Kopie sein!
Übrigens war das früher auch schon illegal einfach wahllos im Radio mitzuschneiden und dann Cassetten zu verteilen. Auch da sind nur private Aufnahmen zum Eigengebrauch erlaubt. Das war auch schon früher so.
Ich finde dass nicht die User herangezogen werden sollten, sondern diejenigen die die Server für soetwas zur Verfügung stellen.
Wenn Du der Auffassung bist, dass ich von einer CD, dessen Original ich nicht (mehr) besitze keine (Privat-)Kopie mehr besitzen darf, dass poste doch hier mal, wo Du diese Erkenntnis her nimmst.
Das hieße also:
Bei Software beispielsweise steht im Nutzervertrag, dass man bei der Veräußerung der Software, angefertigte Kopien der Software vernichten oder mit der Software zusammen abgeben muss.
Also sind ja letztendlich alle DJs, die sich von ihrem Original Cds Sampler machen auch Raubkopierer, weil diese Kopien ja öffentlich gespielt werden.
Man man man, da sieht man wie unausgereift die ganze Gesetzeslage ist.
Selbst die analoge Kopie von einer CD ist heute noch erlaubt. Nicht erlaubt ist hingegen eine Digitalkopie, wenn damit ein auf der CD wirksamer Kopierschutz umgangen wird.
Das hieße also:
Ich habe ein Grundstück, auf dem ich Parkplätze zur Vermietung anbiete (Server). Der Mieter stellt Autos darauf ab (Musikfile). Jemand anderes fotografiert das Auto (download). Und ich (Serveranbieter) soll dafür haftbar gemacht werden?
Das passt nicht zusammen!
Genau und alle Haupschulen und die Arbeitsämter, dann haben wir keine dummen Arbeitslosen mehr
Wieder so ein Apfel mit Birnen Vergleich...
Es geht hier nicht um eigens erstellte Tracks sondern um welche die den Plattenfirmen/Interpreten gehören.
Nach was suchen denn die Ankläger? Nach den Dateinamen, also können die Server das auch unterbinden, einfach nen Filter mit ner Musikdatenbank abgleichen...
Das ist so nicht richtig.
Zitat aus Beitrag #50:
Allerdings soll man aber die Original-CDs trotzdem mit dabei haben. Dadurch wird vermieden, dass diese zeitgleich an einem anderen Ort wiedergegeben werden.
Ich selber sehe allerdings dann den Sinn des Brennens nicht, denn dadurch erspare ich mir die Schlepperei.
Die Gema will es aber so.
es sind halt die kleinen dinge im leben ...
mit welchen die welt veraendern anfaengt