MWST Erhöhung, Infos für alle DJs die selbstständig sind:

jenz

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[SIZE=+1]Umsatzsteuer: Wie abrechnen in der Silvesternacht?[/SIZE]
NL38_Usteuer_2_2.jpg
Ab dem 1. Januar 2007 gilt der neue allgemeine
Steuersatz von 19 %. Was müssen Sie als
Unternehmer wissen? Grundsätzlich gilt:
Maßgebend für die Anwendung des neuen
Steuersatzes ist der Zeitpunkt, in dem der
jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Doch das
Bundesfinanzministerium hat - zur Erleichterung
vieler Branchen - Ausnahmen formuliert.
Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:



Taxifahrten: Einnahmen der Nachtschicht zu 16 %


Für Beförderungen, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, können Taxi- und Mietwagenunternehmer die Einnahmen aus der Nachtschicht vom 31. Dezember 2006 zum 1. Januar 2007 dem Steuersatz von 16 % unterwerfen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn Rechnungen ausgestellt werden, in denen die Umsatzsteuer mit 19 % ausgewiesen ist.

Umtausch: 19 % ab Mitternacht

Beim Umtausch eines Gegenstands wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Wird ein vor dem 1. Januar 2007 gelieferter Gegenstand nach diesem Stichtag umgetauscht, ist auf die Lieferung des Ersatzgegenstands - falls sie dem allgemeinen Steuersatz unterliegt - der ab 1. Januar 2007 geltende Steuersatz von 19 % anzuwenden.

Gutscheine: Übergangsfrist bis 28. Februar 2007

Wie müssen Sie mit Gutscheinen verfahren, die Sie noch in 2006 ausgegeben haben?
Erwirbt ein Kunde durch diesen Gutschein von Ihnen ein verbilligtes Produkt, kann dies grundsätzlich zur Minderung der Bemessungsgrundlage führen. Sofern eine Entgeltminderung für eine steuerpflichtige Leistung vorliegt, müssen Sie die dafür geschuldete Umsatzsteuer berichtigen.
Zum Glück gilt hier folgende Übergangsregelung:
Erstatten Sie die von Ihnen ausgegebenen Gutscheine in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 28. Februar 2007 , ist die Umsatzsteuer - sofern die zugrunde liegenden Umsätze dem allgemeinen Steuersatz unterliegen - nach dem Steuersatz von 16 % zu berichtigen.
Bei der Erstattung von Gutscheinen nach dem 28. Februar 2007 ist die Umsatzsteuer nach dem ab 1. Januar 2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 % zu berichtigen.

Pfand zurück: Übergangsregelung bis 31. März 2007

Nimmt z.B. ein Kiosk Leergut zurück und erstattet einen dafür gezahlten Pfandbetrag, liegt laut Bundesfinanzministerium eine Entgeltminderung vor.
Der Unternehmer hat die geschuldete Umsatzsteuer zu berichtigen.
Um Schwierigkeiten zu vermeiden, lässt das Ministerium zu, die Steuerberichtigung nach folgendem vereinfachten Verfahren vorzunehmen:

Erstattet der Unternehmer Pfandbeträge in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2007 , ist die Umsatzsteuer - soweit die zugrunde liegenden Umsätze dem allgemeinen Steuersatz unterliegen - nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden allgemeinen Steuersatz von 16 % zu berichtigen.
Bei der Erstattung von Pfandbeträgen nach dem 31. März 2007 ist die Umsatzsteuer nach dem ab 1. Januar 2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 % zu berichtigen. Dabei wird angenommen, dass sich der Warenbestand viermal jährlich umschlägt. Bei kürzeren oder längeren Umschlagzeiträumen ist der Zeitraum zu Beginn des Jahres entsprechend zu kürzen oder zu verlängern (das muss der Unternehmer mit dem Finanzamt aushandeln).

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Gastgewerbe: nächtliche Bewirtung noch zu 16 %

Auf Bewirtungsleistungen, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen - z.B. Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle oder Tabakwarenlieferungen - kann in der Silvesternacht vom 31.12.2006 auf den 1.1.2007 der Steuersatz von 16 % angewandt werden. Die Ausnahme gilt grundsätzlich auch für Bewirtungsleistungen in Hotels - nicht aber für die Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen.

So funktioniert es: Umsatzsteuerberechnung - Berechnung der Bemessungsgrundlagen - Entgeltminderungen

Bei Rechnungen für Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden - z.B. Fahrausweise - und dem allgemeinen Steuersatz von 19 % unterliegen, kann die Umsatzsteuer mit dem leicht gerundeten Prozentsatz von 15,97 von den Rechnungsbeträgen errechnet werden. Für den ermäßigten Steuersatz von 7 % gilt bei einer Steuerberechnung von den Rechnungsbeträgen weiterhin der Prozentsatz 6,54.


Für nach dem 31. Dezember 2006 erbrachte Umsätze, die der Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Steuersatz von 19 % unterliegen, sind die Gesamtbeträge der Entgelte und sonstigen Bemessungsgrundlagen sowie der Entgeltminderungen mit dem Divisor 1,19 von den Summen der aufgezeichneten Bruttobeträge (z.B. Preise und Preisminderungen) zu errechnen. Bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % gilt für die Berechnung der Entgelte und Entgeltminderungen von den Bruttobeträgen weiterhin der Divisor 1,07.

Diese und viele weitere Informationen können Sie im Originallaut nachlesen im Schreiben vom Bundesfinanzministerium an die obersten Finanzbehörden der Länder - eine Pflichtlektüre für alle Firmenchefs!
Zu finden unter:
www.bundesfinanzministerium.de
(Sucheingabe: Mehrwertsteuererhöhung)
 

Ich geben zu, wirklich schlauer bin ich dadurch nicht geworden, aber ich nehme an, wenn man Silvester auflegt, kann man das noch zum Satz von 16% abrechnen...
 
Das mit dem Umtausch finde ich interessant.

Kauft man nen defekten Fernseher oder so und tauscht in nächstes Jahr um, muss man wohl noch die 3% nachzahlen?
(Oder der Laden hat 3% weniger, je nachdem)
 
jenz schrieb:
Ich geben zu, wirklich schlauer bin ich dadurch nicht geworden, aber ich nehme an, wenn man Silvester auflegt, kann man das noch zum Satz von 16% abrechnen...

hö??? du rechnest als künstler aber richtiger weise mit 7% ab ;)
und das bleibt auch so wenn ich mich nich irre...
 
s-tek schrieb:
hö??? du rechnest als künstler aber richtiger weise mit 7% ab ;)
und das bleibt auch so wenn ich mich nich irre...


Nein das gilt ausschließlich, wenn du deine selbst produzierten Werke vorführst... Wenn du "fremde" Platten auflegst, wird 16% (bzw. 19% ab dem 1. Januar) berechnet... :)
 

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