...Versuche, dem Sampling urheberrechtlich Herr zu werden, noch nicht voll ausgereift sind. Doch diese ist eine klassische Konstellation, da solche Dinge den technischen Neuerungen zwangsweise hinterhinken. Wird nun aber eine ausreichende, eigenständig-individuelle Prägung der gesampelten Melodie festgestellt, was leichter möglich ist, je größer der übernommene musika-lische Abschnitt ist, und auch das Sampling selbst nachgewiesen, so gäbe es für den Samplenden nur noch zwei Möglichkeiten unbefugter Nutzung, nämlich die "freie Benutzung" gemäß §24I UrhG, die aber hier durch die Vorschriften des §24II UrhG unterbunden wird, und das "zulässige Zitat" gemäß §51 UrhG, wobei es dort doch regelmäßig an jedem über die reine Materialfunktion hinausgehenden Zitatzweck fehlt. Somit würde dem Urheber nun Unterlassungsansprüche gegen den Vertrieb des Stücks mit dem Sample und der zustehen. Selbige Konsequenzen würden auch für das Sampling von Sounds gelten, doch wird dessen Schutz allgemeinhin verneint, da er als elementarer "Baustein musikalischen Schaffens frei bleiben müße" 8. Dasselbe gilt auch für den gesampelten Einzelnton, mit dessen Klangfarbe eine eigene Melodik entworfen wird und für synthetische Sounds, obwohl man zugibt, daß diese zum teil mühsam und sehr phantasievoll programmiert werden und öfters sogar mehr als Melodie und Text die Individualität eines Songs ausmachen. Dafür gibt es nach Klein folgende Gründe: Die Unterscheidung zwischen kreativen und einfachen Sounds ist sehr schwierig. Ab wann ist ein Sound denn nicht mehr elementarer musikalischer Baustein, sondern eine individuelle, urheberrechtlich zu schützende Schöpfung? Die ist zumindest juristisch kaum entscheidbar.