Schnäppchen oder muss ich nach Zahlen?

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rockstar_89@mac

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Hi,
hab mir vor genau einer Woche 2x RMP-1 Scratch (299€) und einen IQ2 (269€) beim Musikhaus-Korn bestellt. Hab ne Rechnung bekommen, überwiesen und bis Heute nichts gehört. Heute guck ich auf die Seite und muss sehen das die RMP-1 bei 379€ liegen und der IQ2 bei 299€. Muss ich jetzt nach Zahlen? Das wär mal nen Ding :eek:
 
Du bezahlst den Preis, der auf der Rechnung steht. Wenn der Preis nach der Rechnungsstellung erhöht wurde, dann hast Du damit nichts zu tun.

Ich würde aber einfach mal dort anrufen, dann klärt sich schnell, wann die Ware kommt.
 
Der Preis ist jetzt auch nicht so imens das es nach einem versehen aussieht wie bei der vestax vci-100 damals. Und wenn der Preis den du zahlst höher als der Einkaufspreis der Teile ist, machen die sich da keinen Aufwand.
 
Hi,
hab mir vor genau einer Woche 2x RMP-1 Scratch (299€) und einen IQ2 (269€) beim Musikhaus-Korn bestellt. Hab ne Rechnung bekommen, überwiesen und bis Heute nichts gehört. Heute guck ich auf die Seite und muss sehen das die RMP-1 bei 379€ liegen und der IQ2 bei 299€. Muss ich jetzt nach Zahlen? Das wär mal nen Ding :eek:

Wenn die darauf bestehen sollten, das du mehr zahlst, dann kannst du auch ohne Angabe von Gründen vom Kauf zurücktreten. Was zählt, ist der Preis zu dem Zeitpunkt des Kaufs.
 
wenn du eine auftragsbestätigung bekommen hast dann ist ein kaufvertrag zustande gekommen. wenn du den betrag bezahlst kannst du die gegenleistung einfordern.
glückwunsch zum schnäppchen.
 
Sehe ich auch so! Der Verkäufer ist dazu verpflichtet den Kaufvetrag einzuhalten und dir das zu dem Preis zu dem du es gekauft hast, zu verkaufen! Wenn es jetzt teurer ist, dann ist es nicht dein Problem!
 
wenn du eine auftragsbestätigung bekommen hast dann ist ein kaufvertrag zustande gekommen. wenn du den betrag bezahlst kannst du die gegenleistung einfordern.
glückwunsch zum schnäppchen.

das stimmt so nicht, ein kaufvertrag kommt (auch nach deutschem recht, sprich BGB) durch 2 übereinstimmende korrespondierene willenerklärung, also kurz konsens der erklärungen (angebot und annahme) zu stande. eine auftragsbestätigung hat darauf keinen einfluss, ist also belanglos, könnte aber als beweismittel dienen.

das angebot ist deine bestellung, und die annahme seitens des versandhauses die zugestellte rechnung, also habt ihr einen gültigen kaufvertrag, zu belegtem preis und gegenstand.

und einfach nun betrag bezahlen und gegenleistung fordern spielt es auch nicht..denn dem versandhaus kommt eventuell gestaltungsrecht zur anfechtung od. vertragsanpassung zu. hier ist wichtig ob und wenn ja wann du gezahlt hast, andere wirtschaftliche dispositionen etc...

hab das hier nur anhand des ABGB (österreichisches Recht begründet), aber soviel ich weiß verhält sich das BGB hier analog dazu!
 
@threadstarter: nachzahlen musst du in keinem fall, aber ob dir das equipment zu den preisen zusteht hängt unteranderm vom oben genannten ab, und müsste im einzelfall geprüft werden, wenn du es rechtlich austragen willst, was ich mir bei den genannten summen nicht vorstellen kann :D

vielleicht hilft auch mal die AGB des versandhauses zu kontrolliern, was der sich da für einzelheiten im bezug auf preisänderungen erlauben will.

aber das einfachste wurde schon genannt, einfach mal anrufen dort und nachfragen!
 
Öhm, und wie is das bei Vorkasse? Da trete ich ja als Käufer in Vorleistung - aufgrund einer Warenkorb-Bestellung bei dem Versandhaus. Wenn die das als Vorkasse anbieten, müssen die doch auch den Preis machen, den sie zum Zeitpunkt der Bestellung ausgeben, oder?
 
Öhm, und wie is das bei Vorkasse? Da trete ich ja als Käufer in Vorleistung - aufgrund einer Warenkorb-Bestellung bei dem Versandhaus. Wenn die das als Vorkasse anbieten, müssen die doch auch den Preis machen, den sie zum Zeitpunkt der Bestellung ausgeben, oder?

Richtig. Bei vollständiger Zahlung wird das Produkt zu deinem Eigentum. Du wartest dann sozusagen nur auf den Versand deines Eigentums. Was nach diesem Zeitpunkt mit dem Preis geschieht zählt auch nicht. Das kann man auch aus dem Satz der eigentlich in allen AGBs der Shops steht schließen: in etwa "Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die Ware Eigentum von *****"
 
In den AGB steht meist "die gelieferte Ware bleibt Eigentum ... bis zur vollständigen Zahlung". Preisänderungen und Irrtümer sind auch in den AGB behandelt - sprich vorbehalten.
Was LBB schreibt klingt nachvollziehbar. Alles was das Versandhaus nicht darf, ist Dein Geld ohne Lieferung behalten - logisch.
 
stimmt so, vertrgaserfüllung, oder zumindest teilweise vertrgaserfüllung einer partei (z.B. Zahlung per Vorkasse) schließt rechtzeitige Aufklärung der anderen Partei (z.B. wegen Irrtum) aus.

Also wenn der billigere Preis bereits bezahlt wurde und danach der Preis erhöht wird, dies auch mitgeteilt wird, ist dies belanglos, weil eben vertragserfüllung einer partei eine nachträgleiche (rechtzeitige) aufklärung ausschließt!
 
das angebot ist deine bestellung, und die annahme seitens des versandhauses die zugestellte rechnung, also habt ihr einen gültigen kaufvertrag, zu belegtem preis und gegenstand.

mit verlaub das ist quatsch. richtig ist:

angebot = die internetseite/shop mit preisangabe
annahme = die bestellung
gültiger kaufvertrag: bei (detailierter) bestellbestätigung
 
Das ganze Thema hatten wir doch alles schonmal bei der Vestax Vci-100.

Kurze zusammenfassung:
Deejayladen (also auch musikhaus korn) hatte die Vci-100 irrtümlicherweise für 199€ im Angebot. Natürlich habe ich wie viele andere sofort zugeschlagen und gekauft. Der vermeindliche Kaufvertrag kam auch und alles war soweit wie normal (weil es elektronich geregelt wurde.)

Am nächsten tag bekamen wohl alle "Käufer" der Vci-100 einen Brief, in dem der Irrtum erklärt wurde, und der Kauf "rückgängig" gemacht wurde.

Als Ersatz bot Deejayladen die Vci-100 oder die eigentlich runtergesetze vcM-100, jedem der Käufer zum Einkaufspreis, quasi durchgereicht, an.

Davon habe ich letztendlich auch gebrauch gemacht.

Ich weiß aber auch, das ein anderen Forenuser gegen diese stornierung zunächst vorgegangen ist. Nach langem gerede etc stellte sich jedoch auch heraus, das Deejayladen im recht war.

Also schließe ich daraus, das Deejayladen wenn denn ein Fehler passiert, die Kunden möglichst nicht verärgern will, und sie alles was über dem Einkaufspreis liegt durchgehen lassen. Da die Geräte des TE anscheinend keine kurzfristige runtersätzung im Preis waren, sondern langfristig, war der Einkaufspreis logischerweise niedriger.
Und somit wird Musikhaus Korn auch nichts unternehmen, da sie sowieso Gewinn machen, und es für sie einfach nicht lohnt, dem zusätzlichen Gewinn hinterher zu laufen und somit einen Nichtkauf, und/oder einen nichtzufriedenen Kunden zu riskieren.

In diesem Sinne,..
 
@B'frea: Schönes Praxisbeispiel und eine wahrscheinlich richtige Annahme zum aktuellen Fall, womit ich schon wieder vermute - womit wir hier eigentlich aufhören sollten. :) Einfach mal abwarten.
 
mit verlaub das ist quatsch. richtig ist:

angebot = die internetseite/shop mit preisangabe
annahme = die bestellung
gültiger kaufvertrag: bei (detailierter) bestellbestätigung

mit verlaub das ist quatsch. richtig ist:

das bei katalog bestellungen (darunter fallen auch internet bestellungen, ist quasi auch ein katalog) der verkäufer nicht mit jedem adressanten über angebotene ware zu festgesetztem preis kontrahieren will, sondern nur solange der vorrat reicht. das angebot wäre zwar ausreichend bestimmt (beim kaufvertrag - ware und preis) aber es fehlt der zweifelsfreie bindungswille des anbietenden, somit stellt erst die abgeschickte bestellkarte/bestellformular ein angebot im rechtssinne dar.

danke für die aufmerksamkeit!
 
ja ok, sehe ich ein. war ein denkfehler meinerseits. ziehe den "quatsch" zurück..
 

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